Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid der Stadt M vom 20. September 2016 ist der Betroffenen - nach Angabe von Tatzeit und -ort sowie der verletzten Vorschriften - Folgendes zur Last gelegt worden: "Sie missachteten das Überholverbot, das durch Zeichen 277 angeordnet war." Gegen diesen Bußgeldbescheid hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen sie wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße von 70,00 € verhängt. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 15. November 2017 hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, im Bußgeldbescheid sei ihr "lediglich ein Verstoß gegen das Verkehrszeichen 277 zur Last gelegt" worden, welches aber ohne Zusatzzeichen ein Überholverbot für den von ihr am Tattag geführten Kraftomnibus nicht anordne. Dies hätte die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müssen.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Keine der Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegt hier vor.
a)
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.4.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
b)
Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
Geklärt ist namentlich, dass ein Bußgeldbescheid nur dann keine geeignete Verfahrensgrundlage darstellt, wenn er wegen des Vorliegens schwerwiegender Mängel unwirksam ist (OLG Hamm DAR 2005, 524 = VRS 108, 437; SenE v. 18.09.2007 - 83 Ss-OWi 26/07 -; SenE v. 05.08.2009 - 81 Ss-OWi 62/09 -). Versäumnisse allein in der Erfüllung der Informationsfunktion stellen keinen wesentlichen Mangel dar und berühren daher die Wirksamkeit - im Sinne der Eignung als Grundlage für das weitere Verfahren - nicht. Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung von anderen historischen Vorgängen nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Sie können etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers oder - wie ausweislich des angefochtenen Urteils hier geschehen - durch Erläuterungen in der Hauptverhandlung behoben werden. Wesentlich für die Bedeutung des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung ist nur die Erfüllung der Abgrenzungsfunktion. Zur Unwirksamkeit führen d...