Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung eines Zaunes auf dem eines Sondernutzungsrechts unterliegenden Gartenanteil in parkähnlicher Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer auf einem ihm als Sondernutzungsberechtigten überlassenen Gartenanteil einen Zaun errichtet, so ist er zur Entfernung des Zaunes verpflichtet, wenn dadurch der Gesamteindruck der Wohnanlage nicht unerheblich nachteilig beeinträchtigt wird.
Das ist der Fall, wenn die Anlage parkähnlich und ohne Begrenzungszäune gestaltet ist, so dass der Eindruck einer großzügigen offenen Freifläche besteht.
Normenkette
WEG § 14 Abs. 1 a.F./n.F., § 22
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 30.01.2008; Aktenzeichen 29 T 181/07) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 30.1.2008 - 29 T 181/07 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert beträgt für die Rechtsbeschwerde 6.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 der Beteiligten zu 3. Die Teilungserklärung in Verbindung mit ihrer späteren notariellen Änderung sieht u.a.. vor, dass dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 2 unter Ausschluss der anderen Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des zu dieser Wohnanlage gehörenden Gartengrundstücks zusteht. Insoweit besteht ein Sondernutzungsrecht. Der dem Sondernutzungsrecht des Eigentümers der Einheit Nr. 2 zugeordnete Gartenanteil erfasst ca. die Hälfte des hinter dem Haus liegenden Gartens, wobei eine Grenze in der Mitte des Hauses rechtwinklig bis zum Grundstückende verläuft. Die Antragsgegnerin hat ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer ihren Gartenanteil mit einem tischhohen Maschendrahtzaun eingrenzen lassen, wie aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlich ist.
Mit ihrem Antrag verfolgen die Beteiligten zu 2. die Entfernung des Zaunes. Die Beteiligte zu 3. verlangt Ersatz der Kosten des beauftragten Verfahrensbevollmächtigten für dessen vorgerichtliches Tätigwerden. Das AG hat beiden Anträgen stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. hat das LG diese Entscheidung bestätigt. Hierzu hat es ergänzend zur Erstentscheidung ausgeführt, dass den Antragstellern - Beteiligte zu 2. - ein Anspruch auf Entfernung des Zaunes gem. § 1004 BGB, §§ 15 Nr. 3, 14 Nr. 1, 22 WEG a.F. zustehe. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, die auch zustimmungsbedürftig sei, da die Errichtung des Zaunes zu einer nachhaltigen negativen Änderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage führe. Die Wohnanlage sei parkähnlich, wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich sei. Dies sei von Anfang an Bestandteil des Konzepts der Wohnanlage gewesen, was auch die Antragsgegnerin nicht bestritten habe. Wegen des Zahlungsanspruchs hat das LG auf die Vorentscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 FGG i.V.m. 546 ZPO), nicht zu beanstanden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beteiligten zu 1. errichtete Zaun, der eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, zu entfernen ist. Denn die für die bauliche Veränderung erforderliche Zustimmung der anderen Eigentümer ist nicht gegeben. Das Aufstellen des Zaunes ist nicht gem. § 14 WEG hinzunehmen, da es mit einer nicht unerheblichen nachteiligen optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Wohnanlage verbunden ist.
Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, die auch vom Senat geteilt wird, dass für eine Beeinträchtigung, die über das Maß der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG hinausgeht, bereits eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Eindrucks einer Anlage ausreicht (beispielsweise Senat vom 10.6.2005, OLGR 2005, 701; OLG Köln vom 12.1.2000 - 16 Wx 149/99; BayObLG NJW-RR 1991, 722; OLG Düsseldorf NJWE-MieR 1997, 111; Bärmann/Pick, WEG (a.F.), 16. Aufl., § 22 Rz. 2 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für den Eigentümer, dem wie hier ein Sondernutzungsrecht an einer Freifläche bzw. Garten eingeräumt worden ist. Auch dieser darf bauliche Veränderungen an der ihm zugewiesenen Fläche, die unter die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1, 14 WEG a.F. fallen, nur mit Zustimmung aller Eigentümer vornehmen (OLG Düsseldorf, a.a.O., mit w. N. Bärmann/Pick, WEG (a.F.), 16. Aufl., § 14 Rz. 11).
Durch die Neufassung des WEG hat sich für diese Frage keine Änderung ergeben.
Das LG hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der ursprüngliche Eindruck des weder zu den Nachbargrundstücken noch in sich abgegrenzten Gartens der Wohnungseigentümergemeinschaft der eine...