Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 17.11.2009; Aktenzeichen 28 O 463/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 17. November 2009 - 28 0463/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. November 2008 sind von dem Beklagten an den Kläger 1.757,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. November 2008 zu erstatten.
In diesem Betrag sind 288,00 € an Gerichtskosten enthalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.128,02 €.
Gründe
I.
Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, war zur Zeit der Klageerhebung Mitglied einer Berliner Kanzlei. Vertreten durch einen Sozius beantragte er gegen den Beklagten, der in Hamburg wohnt, beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, durch die diesem untersagt werden sollte, bestimmte ehrenrührige Äußerungen über den Kläger im Internet zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten. Nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung durch den Kläger stellte der Beklagte Antrag nach §§ 936, 926 ZPO auf Klageerhebung in der Hauptsache. Dem kam der Kläger nach und wurde auch darin von einem Berliner Sozius anwaltlich vertreten. Das Landgericht Köln ordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung des Rechtsvertreters des Klägers, Rechtsanwalt X, und eines weiteren Sozius, Rechtsanwalt Dr. Y, an, nachdem bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hatte. Beide Zeugen verzichteten im Voraus auf Auslagenerstattung. Zum Beweisaufnahmetermin reisten beide mit dem Flugzeug an. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.
Zur Festsetzung für die erste Instanz angemeldet hat der Kläger u. a. die Kosten für die Anreise seines Berliner Prozessbevollmächtigten zu beiden Verhandlungsterminen nach Köln per Flugzeug nebst Kosten für die An- bzw. Abreise zum/vom Flughafen sowie Parkgebühren. Für den Termin zur Beweisaufnahme sind die Reisekosten für zwei Anwälte per Flugzeug zur Festsetzung angemeldet worden.
Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten, das als "Erinnerung" bezeichnet ist.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass er sein Wahlrecht wegen des Gerichtsstandes ausgeübt und Köln als Gerichtsort gewählt habe. Gegen die Anreise per Flugzeug sei nichts einzuwenden. Dass am 16. Juli 2008 zwei Anwälte angereist seien, erkläre sich daraus, dass anlässlich der Vernehmung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X als Zeuge Rechtsanwalt Dr. Y seine Rechte als Anwalt wahrgenommen habe und umgekehrt. Deshalb seien die Reisekosten für zwei Anwälte zu erstatten. Der Höhe nach bestünden keine Bedenken, da eine Reise mit der Deutschen Bahn kaum billiger gewesen wäre.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageerhebung in Köln sei rechtsmissbräuchlich. Zumindest aber habe der Kläger einen Kölner Rechtsanwalt einschalten müssen. Reisekosten für zwei Anwälte für den 16. Juli 2008 seien ohnehin nicht zu erstatten. Zudem seien die Flugkosten überteuert.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich statthaft und zulässig.
1.
Die hiergegen erhobenen Bedenken des Klägers sind unbehelflich und liegen sämtlich neben der Sache. Die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten per Empfangsbekenntnis am 23. November 2009 zugestellt worden; die Rechtsmittelschrift ist am 4. Dezember 2009 bei Gericht eingegangen, mithin rechtzeitig.
Dass der Beklagte sein Rechtsmittel als "Erinnerung" bezeichnet hat, ist unschädlich. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Partei das Rechtsmittel einlegen will, welches ihr nach der Rechtsordnung zusteht und ihrer Interessenlage entspricht. Die fälschliche Benennung eines Rechtsmittels ist stets unschädlich (so schon: RGZ 170, 387), etwa die Angabe "Beschwerde" anstatt "Einspruch".
Dass im übrigen für die Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der Anwaltszwang nicht gilt, ist höchstrichterlich längst geklärt (BGHZ 166, 117, 121 = NJW 2006,2260,2261; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rdn. 21 "Anwaltszwang").
2.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Erstattung von Reisekosten für seinen Anwalt bzw. seine Anwälte steht dem Kläger nicht zu.
1.
Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.
Maßgebliche Norm i...