Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 186/08)

 

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Kläger und seine Anwältin, Rechtsanwältin H., waren gehalten, bei der Geltendmachung außergerichtlicher Ansprüche gegen die Ärzte, die die Ehefrau des Klägers behandelt haben, und gegen die Krankenhäuser, in denen sie aufgenommen worden war, das Entstehen unnötiger Kosten zu vermeiden (§ 17 Abs. 5 c. cc. ARB 94). Das beinhaltet die Obliegenheit, die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des gebührenrechtlich möglichen und zulässigen Rahmens kostengünstig abzurechnen.

Der Kläger hatte Rechtsanwältin H. den Auftrag erteilt, Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung gegen 3 verschiedene potentielle Schuldner (Hausarzt N., Klinikum I. und Universitätsklinik E.) zu prüfen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Anwalt die Gebühren "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Soweit es die außergerichtliche Tätigkeit angeht, setzt dies das Bestehen eines einheitlichen Auftrags voraus, wobei sich die Tätigkeit im gleichen Rahmen halten muss, und es muss zwischen einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. etwa Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Es war ein einheitlicher Auftrag erteilt worden; nämlich die Klärung, ob den nacheinander tätig gewordenen Ärzten Behandlungsfehler zur Last zu legen sind. Dies verlangte ein gleichartiges Vorgehen gegen die Ärzte bei bestehendem inneren Zusammenhang der gegen sie erhobenen Vorwürfe, nämlich ärztlicher Fehlbehandlungen in kurzer zeitlicher Abfolge bei gleichem Krankheitsbild. Zudem ist - unabhängig von diesen Kriterien - stets dann von "derselben Angelegenheit" auszugehen, wenn dem Anwalt ein Auftrag zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen mehrere als Gesamtschuldner haftende Personen erteilt worden ist und sich die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags halten (OLG Köln, OLGR 1999, 220; Schneider/Wolf, aaO, Rz. 56; s. ferner Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 15, Rn. 22 und Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 15, Rn. 52). Die in Anspruch genommenen Ärzte/Krankenhäuser sind vorliegend, auch wenn den Ärzten jeweils selbständige Behandlungsfehler vorgeworfen worden sind, Nebentäter und damit Gesamtschuldner im Sinne von § 840 Abs. 1 BGB. Dass sie aufgrund jeweils separat geschlossener Behandlungsverträge (auch) vertraglich haften, ändert daran nichts (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 421, Rn. 11).

Damit lag dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor. Der Umfang der vom Anwalt entfalteten Tätigkeit kann durch den eröffneten Gebührenrahmen (Ziffer 2300: 0,5 bis 2,5) angemessen berücksichtigt werden. Die Beklagte hat die Geschäftsgebühr mit 2,0 abgerechnet und damit bereits einen erhöhten Schwierigkeitsgrad berücksichtigt. Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Gebühr höher anzusetzen, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die entscheidungserheblichen Fragen sind, wie ausgeführt, gerichtlich geklärt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Köln, den 16. Oktober 2009

Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2579342

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