unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalterpflichten bei Amtsantritt
Leitsatz (amtlich)
Der Verwalter ist, soweit diesbezüglich bei seinem Amtsantritt Streit über die Arbeitsweise seines Vorgängers herrscht, nicht von Amts wegen verpflichtet, eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen. Soweit er den Wohnungseigentümern im Rahmen der Vorstellungsgespräche als Privatmann ein diesbezügliches Versprechen gibt, ist der Streit hierüber nicht im WEG-Verfahren, sondern im ordentlichen Rechtsstreit geltend zu machen.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 3, § 43
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.10.1999; Aktenzeichen 29 T 40/99) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 303/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 23.11.1999 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1999 – 29 T 40/99 – wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 5.000,– DM
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner zu 2) war von Juni 1997 bis zu der von ihm erklärte Niederlegung seines Amtes zum 3. August 1998 als Verwalter für die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage tätig. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 4.9.1997 wurde unter TOP 5 einstimmung beschlossen:
- „Die Jahresabrechnungen 1990–1993 müssen ebenfalls überprüft werden, insbesondere wegen der Anschlußwerte an das Jahr 1994 zur Feststellung der genehmigten und nicht genehmigten Vorleistungen aus 1990 und der Rücklagenentwicklung.
- Die nicht genehmigten Abrechnungen der Jahre 1994 und 1995 sind von Herrn Seh. zu prüfen, nach Aufwand abzurechnen und für die nächste Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
- Die ausstehende Jahresabrechnung 1996 ist von Herrn Sch. zu erarbeiten, nach Aufwand zu berechnen und auf der nächsten Eigentümerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- …”
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner zu 2) habe das sich aus diesem Beschluß an ihn ergebende Angebot angenommen, mit der Anfertigung der Abrechnungen begonnen und erst auf Intervention einiger Beiratsmitglieder die Arbeiten wieder eingestellt. Hingegen trägt der Antragsgegner zu 2) vor, er habe diesen Auftrag nie angenommen, da bereits nach Beschlußfassung Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die Kostenerstattung bestanden habe.
Mit Antrag vom 15.6.1998 an das Amtsgericht (AG Köln 202 II 188/) hat die Antragstellerin von den Beteiligten zu 2) und 3) die Durchführung der Beschlüsse vom 4.9.1997 zu TOP 5) durch den Beteiligten zu 3) verlangt. Dieses Begehren der Antragstellerin blieb in zwei Instanzen erfolglos. Amtsgericht und Landgericht haben jeweils dasrauf verwiesen, dass mit der einseitigen Amtsniederlegung die Verwalterstellung beendet worden sei und deshalb für den Beteiligten zu 3) keine Verpflichtung mehr aus dem Eigentümerbeschluß vom 4.9.1997 bestanden habe. Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.2.1999 ist nicht angefochten worden (29 T 368/98).
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin nunmehr mit Antrag vom 18.9.1998 u. a., den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, ihr eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage für die Wirtschaftsjahre 1990–1997 vorzulegen. Hierzu hat sie sich auch auf den Beschluß vom 4.9.1997 bezogen. Nachdem beide Vorinstanzen den Antrag abgelehnt haben – das Landgericht ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses vom 8.2.1999 im Vorverfahren – 29 T 368/98 –, vertritt sie in der Rechtsbeschwerde die Ansicht, der Beteiligte zu 3) habe mit dem Beschluß vom 3.4.1997 (gemeint wohl: 4.9.1997) den Auftrag zur Erstellung der verlangten Abrechnungen unabhängig von seiner Verwaltertätigkeit, somit als Privatmann, übernommen. Es habe sich nämlich um einen gesonderten, unabhängig von der Verwaltertätigkeit erteilten Auftrag gehandelt.
Entscheidungsgründe
II.
Das gem. §§ 45, 43 I Nr. 2 WEG, §§ 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung gemäß §§ 27 FGG, 550 ZPO stand. Der Antragstellerin steht gegen den ehemaligen Verwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zusammenstellung der Gesamtrücklage für die Jahre 1990–1997 zu.
Allein aufgrund seiner auf ca. 1 Jahr beschränkten. Verwalterstellung ist der Beteiligte zu 3) nicht verpflichtet, der Antragstellerin als einer der Miteigentümer die gewünschte Zusammenstellung zu erstellen. Eine Verpflichtung dieses Inhalts besteht für einen Verwalter nämlich grundsätzlich nicht. Vielmehr ist er aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres zur Aufstellung einer Jahresabrechnung in Form einer geordneten Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben verpflichtet, § 28 Abs. 3 WEG (vgl. z. B. Bärmann/Pick, WEG, 14. Aufl., § 28, Rz. 13 m.w.N.). Diese beinhaltet indes nicht die hier verlangte Zusamm...