Leitsatz (amtlich)

Nach § 621g ZPO ist eine einstweilige Anordnung nur gem. § 620c ZPO überprüfbar, auch wenn es sich um eine selbstständige FGG-Familiensache (Umgangssache) handelt.

 

Normenkette

ZPO §§ 620c, 621g

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 50 F 421/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Kerpen vom 15.11.2002 (50 F 421/02) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordung des FamG Kerpen vom 15.11.2002 ist gem. § 621g S. 2 ZPO, der § 620c ZPO für entspr. anwendbar erklärt, unzulässig. Die Grundvoraussetzung, dass die Hauptsache (Umgang) vor dem AG Kerpen anhängig ist, ist gegeben.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin betrifft § 621g ZPO – die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 7 des Gewaltschutzgesetzes zum 1.1.2002 eingefügt worden – nicht nur Ehesachen, sondern auch selbstständige Familiensachen nach § 621 Nr. 2 ZPO, die die Regelung des Umgangs mit dem Kind betreffen, mögen sie sich in der Sache auch nach dem FGG richten. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 621g ZPO, der ausdrücklich auf § 621 Nr. 2 ZPO Bezug nimmt (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. (2002), Rz. 2, 5).

Nach § 620c ZPO ist die Beschwerde ggü. einer einstweiligen Anordnung, die das Umgangsrecht im Einzelnen regelt, nicht zulässig.

Auf diese Rechtslage hat der Senat vor Erlass dieser Entscheidung hingewiesen.

Anders fällt die Beurteilung auch nicht deshalb aus, weil das AG Kerpen nach Auffassung der Antragsgegnerin zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat, denn die Zuständigkeitsfrage ist nicht mittelbar überprüfbar (§ 513 Abs. 2 ZPO), falls nicht der Anspruch bei verschiedenen Gerichten eingeklagt worden ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rz. 9).

Ebenso ist die Entscheidung nicht wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” ausnahmsweise überprüfbar, denn insoweit hat der Gesetzgeber die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) eingeführt. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit wegen zu Unrecht bejahter Zuständigkeit kann jedenfalls in den Fällen, in denen nicht gleichzeitig von einem anderen AG das gleiche Verfahren entschieden worden ist, auch keine Rede sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107319

FamRZ 2003, 548

EzFamR aktuell 2003, 93

OLGR Köln 2003, 101

FamRB 2003, 250

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