Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 27.07.2010; Aktenzeichen 222 O 59/10) |
Tenor
Der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.7.2010 - 222 O 59/10 - wird abgeändert:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die richterliche Anordnung, dass die Verwendung von Verkehrsdaten durch die Beteiligte zulässig ist für die Erteilung der Auskunft, welchen Anschlussinhabern die in der Anlage ASt 1 genannten IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückweisung des Antrags.
1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zur Aktivlegitimation der Antragstellerin getroffen, trifft dies zwar zu; hierauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht.
Den textbausteinartigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss: “Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. an den Werken - wie in der Antragsschrift aufgeführt - ist„ lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht einen Sachverhalt geprüft und festgestellt hat, der die rechtliche Beurteilung, die Antragstellerin sei aktivlegitimiert, rechtfertigen würde. Geht ein Gericht auf einen zentralen Gesichtspunkt, den eine Partei vorgetragen hat, nicht ein, lässt dies den Schluss zu, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. u.a. BGH, NJW-RR 2010, 1216). So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Antragstellerin erhoben. Gleichwohl hat das Landgericht die Begründung aus der einstweiligen Anordnung vom 3.5.2010 lediglich hinsichtlich der Formatierung des Textes geändert, es aber weiterhin offengelassen, welche Rechte die Antragstellerin innehaben soll und woraus es dies geschlossen hat.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dort - bei Kenntnis des Akteninhalts - offengelassen ist, ob sich das gewerbliche Ausmaß daraus ergibt, dass der Film unmittelbar nach seiner Veröffentlichung oder (was zutreffend ist) bereits vor seiner Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
Diese Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verhelfen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruht. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin kann gemäß § 10 UrhG jedenfalls aus dem (gerade noch lesbaren) C-Vermerk auf der DVD-Hülle entnommen werden. Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich, wie bereits erwähnt, daraus, dass der Film noch vor seiner Veröffentlichung angeboten worden ist.
2. Mit Erfolg bemängelt die Beschwerde dagegen, dass das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, um eine offensichtliche Rechtsverletzung annehmen zu können. In dem angefochtenen Beschluss findet sich auch insoweit im Wesentlichen nur eine Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen. Auf die detailliert dargestellten Bedenken der Beschwerdeführerin ist das Landgericht dagegen nicht eingegangen. Auch insoweit hat das Landgericht daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Diese Rechtsverletzung ist auch entscheidungserheblich, denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die in der Anlage ASt 1 aufgeführten Daten so zuverlässig ermittelt worden sind, dass Zweifel ausgeschlossen wären. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine Angaben zur Funktionsfähigkeit der eingesetzten Software gemacht hat. Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der H. Ltd., Q. B., ist ebenfalls wenig aussagekräftig. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die von der H. Ltd. erfundene Software “Observer„ arbeite zuverlässig. Einer Beweiswürdigung sind diese pauschalen Aussagen nicht zugänglich. Angesichts des substantiierten Vortrags der Beschwerdeführerin hätte es der Antragstellerin oblegen, näher zur Funktionsweise der Software vorzutragen und hierzu aussagekräftige Unterlagen (etwa zu einer Überprüfung durch unabhängige Sachverständige) vorzulegen. Da dies unterblieben ist und die Antragstellerin auf die Beschwerde nicht geantwortet hat, erscheint eine weitere Sachaufklärung nicht aussichtsreich. Eine zuverlässige Ermittlung der Daten kann daher nicht festgestellt werden, so dass es an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung fehlt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es erscheint angemessen, der Antragstellerin dies Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Entscheidung im Wesentlichen a...