Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für einen eingeschränkten Vollzug einer Eintragungsbewilligung
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich muss sich die Eintragungsbewilligung inhaltlich mit dem Eintragungsantrag decken; sie darf weder über ihn hinausgehen noch hinter ihm zurückbleiben.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Auslegung der Bewilligung ergibt, dass der Antrag im Umfang hinter ihr zurückbleiben darf. Insoweit kommt auch eine stillschweigende Gestattung in der Bewilligung in Betracht.
Normenkette
BGB analog § 133; GBO § 13
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Aktenzeichen NK-1037-2) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 25.12.2022 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 07.11.2022 - NK-1037-2 - aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag vom 17.10.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
1. In notarieller Urkunde vom 18.08.2022 (Urkundenverzeichnis Nr. 1292/2022 der Notarin T. in D., Bl. 19 ff.) hat die Beteiligte, die im genannten Grundbuch als Eigentümerin verzeichnet ist, vertreten durch ihren bevollmächtigten Ehemann die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Sparkasse D. in Höhe von 500.000,- EUR bewilligt.
Mit Schreiben ihres Ehemannes vom 17.10.2022 ist bei dem Grundbuchamt eine Ausfertigung der Urkunde mit dem Antrag eingereicht worden, das Grundpfandrecht in Höhe von 250.000,- EUR nebst Zinsen, Zahlungsbedingungen und dinglicher Unterwerfungsklausel einzutragen.
Den Antrag hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 07.11.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Betrag im Antrag (250.000,- EUR) nicht mit dem Betrag der Bewilligung (500.000,- EUR) übereinstimme (Bl. 36 f.). Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Beteiligte im Wesentlichen geltend, die begehrte Eintragung eines geringeren Betrages sei von der Bewilligung umfasst; dies ergebe sich durch Auslegung der Bewilligung. Sie habe sich mit der Darlehensgeberin auf den geringeren Betrag geeinigt (Bl. 49 ff.). Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.01.2023 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 54 f.).
2. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Grundbuchbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des zurückweisenden Beschlusses des Grundbuchamtes.
Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Der begehrten Eintragung steht nicht entgegen, dass der Grundschuldbetrag in der Bewilligung über denjenigen im Antrag hinausgeht.
Zwar muss sich die Eintragungsbewilligung inhaltlich mit dem Eintragungsantrag decken; sie darf weder über ihn hinausgehen noch hinter ihm zurückbleiben (BayObLG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2Z BR 85/95 - juris Tz. 10 - = MittBayNot 1996,36). Die Bewilligung ist indes der Auslegung (§ 133 BGB analog) zugänglich; aus ihr kann sich ergeben, dass der Antrag im Umfang hinter ihr zurückbleiben darf (BayObLG a.a.O.), wobei eine stillschweigende Gestattung in der Bewilligung in Betracht kommt (Bauer, GBO, 18. Aufl. 2018, § 13 Rn. 65). Dies ist hier der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die antragstellende Eigentümerin mit ihrer Bewilligung nicht auch die Eintragung eines geringeren Grundschuldbetrages im Wege eines Teilvollzuges hätte ermöglichen wollen. Entgegenstehende Interessen Beteiligter sind in diesem Fall ebenso wenig zu erkennen wie eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit des Grundbuchs. So wird ein betragsmäßiger Teilvollzug denn auch im Falle der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf der Grundlage eines Urteils für zulässig erachtet (OLG München, Beschluss vom 07.09.2022, 34 Wx 323/22 - juris Tz. 41; Reetz in BeckOK GBO, 47. Edition, § 13 Rn. 48).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 15589078 |
FGPrax 2023, 12 |