Entscheidungsstichwort (Thema)
Kausalitätserfordernis bei formell mangelhafter Beschlussfassung; Zurückverweisung durch das Erstbeschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses kommt trotz formeller Mängel bei der Beschlussfassung nicht in Betracht, wenn die Mängel für die Beschlussfassung nicht kausal geworden sind, z.B. bei Wiederholung der Beschlussfassung. Die fehlende Kausalität ist positiv festzustellen
2. Eine Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht an das AG ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Beschwerdegericht ist selbst zur Durchführung sämtlicher erforderlicher Ermittlungen verpflichtet ist. Ein Ausnahmefall, der die Zurückverweisung erlaubt, ist gegeben, wenn das Verfahren erster Instanz an schwerwiegenden Mängeln leidet. Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn die erste Instanz wegen abweichender rechtlicher Würdigung - aus ihrer Sicht konsequent - keinen Aufklärungsbedarf mehr gesehen und deshalb bestimmte Ermittlungen oder Beweise nicht erhoben hat.
Normenkette
WEG a.F. § 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 19
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen 29 T 123/07) |
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 27/06) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 28.7.2008 - 29 T 123/07 - aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das LG - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 150.000 EUR.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde, die auch gegen eine Zurückverweisung zulässig ist (BayObLG, BayObLGReport 1995, 2), ist formell nicht zu beanstanden.
Die Rechtsmittelgegnerin wird, soweit nicht einzelne Eigentümer eigene Rechtsanwälte beauftragt haben, durch ihre Verfahrensbevollmächtigten wirksam vertreten, wie bereits mit Verfügung vom 2.10.2008 dargelegt worden ist. Ob und mit welchen Anteilen die Fa. C bei dieser Bevollmächtigung mitgewirkt hat, kann dahin stehen. Auch wenn sie inzwischen im Handelsregister von Amts wegen gelöscht wurde, bleibt sie für laufende Prozesse parteifähig und bereits erteilte Prozessvollmachten wirken weiter (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 74 Rz. 18).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des LG, die Sache aufgrund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und einer deshalb erforderlichen umfangreichen Sachaufklärung, an das AG zurückzuverweisen, ist nicht rechtsfehlerfrei.
Das LG hat ausgeführt, dass zwar die angefochtenen Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 21.12.2005 mangelhaft seien, weil die einberufende und die Versammlung leitende Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Verwalterin gewesen sei. Allerdings sei dieser Mangel wegen der gleichlautenden Beschlussfassung in der Versammlung vom 12.5.2006 nicht kausal geworden. Die bisher nicht durchgeführte materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Beschlüsse müsse nunmehr vor dem AG erfolgen, andernfalls ginge den Beteiligten eine Instanz verloren. Diese Ausführungen berücksichtigen nicht hinreichend die Voraussetzungen einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ansatz des LG, dass der formelle Mangel der Beschlüsse vom 21.12.2005 im Ergebnis nicht kausal geworden ist. Die Eigentümerversammlung hat in der vom Beiratsvorsitzenden einberufenen und von diesem auch geleiteten Versammlung am 12.5.2006 nochmals über dieselben Beschlüsse abgestimmt. Es handelte sich wiederum um die Wohngeldabrechnungen 2003 und 2004 sowie die Wirtschaftspläne 2005 und 2006. Formelle Mängel zur Einberufung und zum Ablauf der Versammlung sind nicht ersichtlich. Aufgrund der wiederholten Beschlussfassung bleibt die mangelhafte Beschlussfassung vom 21.12.2005 ohne Folgen. Nach ständiger Rechtsprechung beruht eine Beschlussfassung nicht auf einem formellen Mangel, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (BGH NJW 2002, 1647, 1651; Senat v. 9.1.1996, OLGR 1996, 209; BayObLG NJW-RR 1997, 289; KG, ZMR 1999, 426; OLG Hamm, WE 1996, 33). Das hat das LG im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt. Sowohl in der Einladung zur Versammlung wie auch in der Versammlung wurde ausdrücklich auf die Formmängel der Beschlussfassung vom 21.12.2005 wegen der abgelaufenen Verwalterbestellung der Beteiligten zu 3. hingewiesen. Die Antragstellerin war in der Versammlung vom 12.5.2006 zugegen und hatte Gelegenheit, ihre Ansicht darzustellen. Gleichwohl stimmte eine deutliche Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Wohnungseigentümer für die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2003 und 2004 sowie der Wirtschaftspläne 2005 und 2006. Auch mit Blick auf die engen Anforderungen des OLG Hamm an die Feststellung der fehlenden Kausalität (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), wonach die Anwesenheit des Anfechtenden in der Zweitversammlung erforderlich ist, sind die Voraussetzungen e...