Leitsatz (amtlich)

1. Unter einer "Entscheidung" i.S.d. § 37 Abs. 2 FamFG ist auch eine Registereintragung zu verstehen, wenn und soweit diese unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist bei der Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit der Fall.

2. Vor Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG muss das Registergericht der Gesellschaft die Umstände mitteilen, die für die Einleitung des Löschungsverfahrens maßgeblich waren und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu geben. Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrechterhalten.

 

Normenkette

FamFG §§ 37, 394

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen 42 HR B 52269)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Köln v. 3.11.2010 - HR B 52269 - aufgehoben. Das AG wird angewiesen, die am 26.8.2010 im Handelsregister der Q. Projektmanagement GmbH - HR B 52269 - eingetragene Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 395 Abs. 1 FamFG zu löschen.

 

Gründe

I. Die Q. Projektmanagement GmbH (im Folgenden auch: Gesellschaft) wurde am 29.1.2004 erstmals in das Handelsregister beim AG Köln eingetragen. Zur alleinigen Geschäftsführerin war die Beteiligte zu 1) bestellt. Der Beteiligte zu 2) ist und war alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 25.000 EUR.

Im März 2007 ist mutmaßlich die Beteiligte zu 1) aus dem Amt als Geschäftsführerin ausgeschieden. Eine Urkunde hierzu findet sich nicht in der Akte. Jedoch wurde mit Schreiben des Registergerichts vom 10.4.2007 gegenüber Notar F. in M. beanstandet, es liege nur der Gesellschafterbeschluss vom 31.3.2007 nebst beglaubigter Unterschriften vor, jedoch keine formgerechte Anmeldung des Ausscheidens der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin. Auf mehrfache Aufforderungen seitens des Registergerichts, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, der alsdann auch das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) anmelden könne, teilte der Beteiligte zu 2) mit, die Firma ruhe derzeit und werde vorerst nicht mehr arbeiten. Im Rahmen dieses Schriftverkehrs teilten mit Schreiben vom 29.1.2009 Rechtsanwälte D., L., T. und Partner in N. mit, dass der Beteiligte zu 2) von ihnen vertreten werde.

Unter dem 12.10.2009 fragte das AG bei der Industrie- und Handelskammer an, ob die Gesellschaft die Kammerbeiträge gezahlt habe. Die IHK antwortete dahingehend, dass der Mitgliedsbeitrag für 2009 noch offen stehe und sich in der Einziehung befinde. Unter dem 27.10.2009 bat das AG die IHK um gutachterliche Äußerung zur beabsichtigten Einleitung eines Löschungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit. Die IHK übersandte daraufhin ein Schreiben der Gesellschaft an sie, in welchem der Beteiligte zu 2) als alleiniger Gesellschafter mitteilte, das Stammkapital der Gesellschaft sei voll eingezahlt und die Gesellschaft ruhe derzeit. Es sei nicht beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb auf Dauer einzustellen. Die IHK erhob daher keine Einwendungen gegen einen weiteren Verbleib der Gesellschaft im Handelsregister; aus dem Schreiben der Gesellschaft gehe hervor, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der GmbH von Amts wegen zur Zeit nicht vorlägen. Der Amtsrichter des Registergerichts vermerkte darauf hin in der Akte "Keine Amtslöschung z. Zt." (Bl. 45 d.A.).

Unter dem 26.2.2010 schrieb das Registergericht den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) an mit der Bitte um Mitteilung, ob die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge; ggf. sei eine Glaubhaftmachung erforderlich. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 27.5.2010 teilte das Registergericht dem Beteiligten zu 2) mit, es sei beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen; es bestehe die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen dagegen Widerspruch zu ergeben und zugleich das Vorhandensein von Vermögenswerten glaubhaft zu machen (Bl. 57 d.A.). Kopien dieses Schreibens wurden der Beteiligten zu 1), den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2), der IHK und dem Finanzamt übersandt. Eine inhaltliche Stellungnahme ging von keinem der Angeschriebenen ein. Lediglich die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) baten unter dem 29.6.2010, die Verfügung dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zuzustellen. Am 26.8.2010 trug das AG sodann im Register ein, dass die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit "gemäß § 141a Abs. 1 FGG" von Amts wegen gelöscht sei.

Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) mit einem am 6.9.2010 bei dem AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein (Bl. 70 d.A.). Das AG wies unter dem 14.9.2010 (Bl. 71 d.A.) darauf hin, dass gegen die Löschung selbst keine Beschwerde gegeben sei; diese werde als Antrag ausgelegt, die Amtslöschung rückgängig zu machen. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb eines Monats darzulegen, über welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft v...

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