Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der Vollmacht des Verwalters bei Vertretung der Gemeinschaft in gerichtlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die in einer Teilungserklärung vorgesehene Vollmacht eines Verwalters zur Vertretung der Gemeinschaft in gerichtlichen Verfahren berechtigt wegen des Interessenkonflikts nicht zur Vertretung in denjenigen Verfahren, in denen Wohnungseigentümer die Feststellung von Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft gegen den Verwalter beantragen.
Normenkette
WEG § 27
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 03.11.2005; Aktenzeichen 8 T 126/05) |
AG Siegburg (Aktenzeichen 3-II 119/01 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 3.11.2005 - 8 T 126/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das LG Bonn zurückverwiesen.
Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde: 50.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) will mit einem im Jahr 2001 erhobenen Feststellungsantrag, der zunächst mit weiteren (Anfechtungs-)Anträgen verbunden war, über die inzwischen rechtskräftig entschieden ist, erreichen, dass die Beteiligte zu 3) als Verwalterin verpflichtet wird, den Schaden zu ersetzen, der durch - behauptete - Pflichtverletzungen anlässlich der Vergabe eines Fenstersanierungsauftrags an eine Fa. T. zu lasten der Gemeinschaft entstanden sein soll. In diesem Zusammenhang wirft der Antragsteller der Verwalterin Fehlverhalten unter verschiedenen Gesichtspunkten anlässlich der damaligen Sanierungsmaßnahme im Jahre 1999 vor. Zu den Einzelheiten wird auf den Feststellungsantrag vom 14.1.2002 und insb. den Ausführungen in Schriftsätzen vom 30.10.2002 und 3.12.2004 verwiesen.
Der Antrag vom 14.1.2002 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) zugestellt. Der Antragsteller hatte zunächst mit einem Anfechtungsantrag vom 10.10.2001, der gegen die übrigen Eigentümer gerichtet war, das Verfahren eingeleitet. Dieser Antrag war mit gerichtlicher Verfügung der Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte der Eigentümer zugestellt worden. Für die übrigen Wohnungseigentümer bestellten sich sodann umgehend die Rechtsanwälte G und Partner als Verfahrensbevollmächtigte, die im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Verlangen des AG eine Vollmacht der Beteiligten zu 3) vorlegten. Die Beteiligte zu 3) hat sich durch ihre Geschäftsführer an dem Verfahren beteiligt.
Nachdem über den Anfechtungsantrag des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden war, hat dieser am 30.3.2003 die Fortsetzung des Verfahrens wegen des noch unerledigten Feststellungsantrags beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller als einzelner Eigentümer keine Berechtigung zur Geltendmachung von der Gemeinschaft zustehender Schadensersatzansprüchen habe. Ferner mangele es auch am Feststellungsinteresse. Diese Entscheidung hat der Antragsteller angegriffen. In dem darauf vom LG anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2005 ist weder der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begründet hatte, noch ein Vertreter für ihn erschienen. Ein Empfangsbekenntnis für die an seine Büroadresse gerichtete Ladung zu diesem Termin ist beim LG nicht eingegangen. Das LG hat mit Entscheidung vom 3.11.2005 den Feststellungsantrag als unschlüssig angesehen und die Erstentscheidung bestätigt. Mit der weiteren Beschwerde rügt der Antragsteller mangelndes rechtliches Gehör, da er für den Termin vom 25.10.2005 keine Ladung erhalten habe. Ferner hätte sein Antrag ausgelegt werden müssen, da er erkennbar im Verhältnis zu den übrigen Eigentümern die Feststellung begehre, dass es Schadensersatzansprüche ggü. der Verwalterin gebe, die die Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung geltend machen müsse. Im Übrigen dürfe die Verwaltung in diesem Verfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts vertreten.
II.1. Die am 2.12.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Rechtsanwalt S., der sich als Antragsteller selbst vertritt, hat keinen Kanzleisitz mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Laut den Auskünften der Rechtsanwaltskammer Köln vom 22.11.2005 und vom 16.3.2006 ist Rechtsanwalt S zwar noch bei der Kammer zugelassen, hält sich jedoch in Spanien auf. Zu seinem Zustellungsbevollmächtigten wurde am 9.11.2005 Rechtsanwalt H. bestellt. Der angegriffene Beschluss des LG wurde Rechtsanwalt S. unter der damals bekannten Anschrift in I., C.-Straße am 11.11.2005 zugestellt; unter dieser Anschrift war der Antragsteller damals nach seinen eigenen, unwiderlegbaren Angaben nicht mehr aufhältlich. Dies steht in Einklang mit der am 9.11.2005 erfolgten Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. Die unter der Anschrift I. erfolgte Zustellung war somit nicht wirksam. Erst die unter dem 28.11.2005 an Rechtsanwalt H bewirkte Zustellung des Beschlusses vom 3.11.2005 setzte den...