Leitsatz (amtlich)
1. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Gericht ist für den Anwalt zum Zwecke der Gebührenerhöhung auch dann nicht anfechtbar, wenn er das Mandat niederlegt. Denn § 32 Abs. 2 RVG eröffnet nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gem. § 63 Abs. 1 GKG nur vorläufig festgesetzten Streitwert mit der Beschwerde anzufechten, da diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfinden soll.
2. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 RVG, wonach der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren gilt. Für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist jedoch nicht der nur vorläufig festgesetzte Streitwert, sondern nur der endgültige.
3. Wenn § 32 Abs. 2 RVG dem Anwalt aus eigenem Recht gestattet, die Festsetzung des Wertes zu beantragen und hiergegen Rechtsmittel einzulegen, bezieht sich dies nur auf den in § 32 Abs. 1 RVG gemeinten endgültigen Wert.
4. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt wegen der Mandatskündigung einen fälligen Gebührenanspruch hat. Es besteht kein Bedürfnis, dem Rechtsanwalt bei einer nur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts ein Beschwerderecht einzuräumen, da diese Festsetzung nicht endgültig ist und jederzeit geändert werden kann.
5. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gem. § 574 Abs. 2 ZPO findet gem. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG in Gebührenfragen nicht statt.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 77/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers vom 31.3.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.3.2019 wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Köln vom 8.4.2019 auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.3.2019 wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Köln vom 8.4.2019 auf Kosten des Beschwerdeführers zu 2) als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Kläger hat in dem vor dem Landgericht Köln geführten Verfahren 2 O 424/18 einen Schriftsatz vom 5.2.2019 (GA Bl. 4) zur Akte gereicht, mit dem er eine Drittwiderklage gegen die hiesige Beklagte erheben wollte. Diese war darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO zu den bei ihr über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Er hat des Weiteren beantragt, den Streitwert der Drittwiderklage gemäß § 63 GKG festzusetzen und im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Drittwiderklage diese gemäß § 145 ZPO abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen (GA Bl. 4 f.). Dabei hat er den Streitwert in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des Schriftsatzes vom 5.2.2019 als nicht veranlasst angesehen (GA Bl. 639). Es hat den gegen den Arrestbefehl vom 6.12.2018, mit dem es den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers wegen einer Kaufpreisforderung der Antragsteller gegen den Kläger i.H.v. 83.000 EUR aus dem Kaufvertrag vom 17.10.2018 des Notars M. in S., UR Nr. .../2018 angeordnet hatte (GA Bl. 185 = Bl. 385 ff.), gerichteten Widerspruch des Klägers vom 7.1.2019 (GA Bl. 253) mit Urteil vom 7.3.2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 190.000 EUR festgesetzt (GA Bl. 809 ff.).
Den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hat es als neues Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 O 77/19 LG Köln eingetragen und mit Verfügung vom 15.3.2019 einen Vorschuss auf der Basis eines Streitwerts von 500 EUR bei dem Kläger angefordert (GA Bl. 37 R). Der Beschwerdeführer zu 2) hat sodann mit Schriftsatz vom 23.3.2019 beantragt, den Streitwert gemäß § 63 GKG auf über 5.000 EUR festzusetzen (GA Bl. 47). Dabei hat er auf seine vorangegangenen Schriftsätze verwiesen. Darin hatte er im Kern ausgeführt, der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft diene, bilde nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 17.11.2015 - II ZB 28/14) - einen Anhaltspunkt für den nach § 3 ZPO zu schätzenden Zuständigkeitsstreitwert. Wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers wie hier in der Hauptsache 380.000 EUR betrage, lasse sich der Ansatz des Mindeststreitwerts nicht vertreten. Hinzukomme, dass gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren laufe und der Kläger die Datenauskunft zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns benötige (GA Bl. 51 ff.). Soweit das Oberlandesgericht Köln ausgeführt habe, der Streitwert für eine Auskunft nach § 34 BDSG a.F. sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit 500 EUR anzusetzen, sei der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar, da der Hauptsachestreitwert nur bis zu 9.000 EUR statt wie hier 380.000 EUR betragen habe und - wie dargestellt - hier besondere Umstände hinzuträten.
Mit Beschluss vom 27.3.2019 (GA Bl. 882 f.) hat das Landgericht den vorläufigen Streitwert des Rechtsstreits gemäß § 63 Ab...