Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 12. Mai 2023 - 304 F 39/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind S. H., geboren am 29. Oktober 2016, derzeit wohnhaft im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, bis zum 07. August 2023 in die Ukraine zurückzuführen.
Die Wohnadresse des Kindes ist für den Gerichtsvollzieher der Anlage zum Beschluss zu entnehmen.
2. Kommt die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nummer 1 nicht nach, so hat sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, das Kind S. H. an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung in die Ukraine herauszugeben.
3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen zu Nummern 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR anordnen und - falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder seine Anordnung keinen Erfolg verspricht - Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen kann.
4. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nummer 1 nicht freiwillig nachkommt, wird in Vollziehung von Nummer 2 angeordnet:
a. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind S. H. der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es an Ort und Stelle dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
b. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zu diesem Zweck die Wohnung der Antragsgegnerin zu betreten und zu durchsuchen.
c. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, anzuwenden; die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen das Kind selbst ist zulässig, wenn die Wegnahme und Übergabe mit keinem milderen Mittel durchgesetzt werden kann.
d. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zu Maßnahmen nach Buchstaben a bis c polizeiliche Vollzugsorgane hinzuziehen.
e. Das Jugendamt der Stadt Bonn hat die sichere Rückführung des Kindes S. H. in die Ukraine zu unterstützen, insbesondere das Kind - soweit erforderlich - nach seiner Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher bis zur Rückführung durch den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person in die Obhut einer geeigneten Person oder Einrichtung zu geben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der Vollstreckungs- und Rückführungskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Zwangsvollstreckungsverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., Köln, bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ändern, kann dieser Verfahrenskostenhilfebeschluss abgeändert werden.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., E., bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin ändern, kann dieser Verfahrenskostenhilfebeschluss abgeändert werden.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der heute sechs Jahre alte S. ist das eheliche Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Er hat ebenso wie seine Eltern die ukrainische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller besitzt auch die ungarische Staatsbürgerschaft. Die Ehe ist durch Entscheidung des Bezirksgerichts G. der Stadt D. vom 04. April 2018 (GA Bl. 20 ff.) rechtskräftig geschieden worden. Im Rahmen der Scheidung ist durch das Gericht festgelegt worden, dass S. bei seiner Mutter leben soll (GA Bl. 23).
Am 28. Februar 2022 verließ die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn die Ukraine und lebt seit dem 04. März 2022 (GA Bl. 194) mit diesem in Deutschland.
Das am 24. Februar 2023 beim Amtsgericht Köln eingegangene Begehren des Antragstellers, das Kind in die Ukraine zurückzuführen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln nach persönlicher Anhörung des Kindes und der Antragsgegnerin am 19. April 2023 (GA Bl. 236 ff.) mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2023 - 304 F 39/23 - (GA Bl. 362 ff.), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Da die gesamte Ukraine Kriegsgebiet sei und auch die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht nach Landesteilen differenziere, scheide eine Rückführung des Sohnes gemäß Artikel 13 Absatz 1 b HKÜ aus. Letztlich sei eine Rückkehr für das Kind unzumutbar.
Gegen diesen am 19. Mai 2023 an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. Mai 2023 eingelegte und gegenüber dem Amtsgericht Köln begründete Beschwerde des Antragstellers (GA Bl. e27-e34), der sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Anträge wiederholt und vertieft.
Die von der Antragsgegnerin vorzutragend...