Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Wirkungen der Abnahme hinsichtlich des von den Beklagten aufgrund notariellen Kaufvertrages (Kaufvertrag vom 19. Dezember 2014, verhandelt vor dem Notar A. T., G., UR-Nr. N01/2014 - G) anteilig erworbenen und von der Klägerin errichteten Gemeinschaftseigentums auf dem Grundbesitz "G01" in G.-E. nicht spätestens zum 01.08.2019 eingetreten sind. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
Die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB (in der Fassung vom 01.01.2002, im Folgenden: a.F.) liegen - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - nicht vor. Der Abnahme steht es gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Bauleistung fertig gestellt ist und allenfalls unwesentliche Mängel (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) aufweist. Letzteres ist hier indes nicht der Fall.
Die Gestaltung der mittig gelegenen, 280 qm umfassenden Innenhoffläche mit einer wassergebundenen Decke anstelle einer Rasenfläche stellt einen nicht unwesentlichen Mangel dar.
1. Die Werkleistung ist mangelhaft im Sinne von § 634 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Die Parteien haben vereinbart, dass die im Zentrum des Innenhofes gelegene Freifläche als Rasenfläche angelegt wird. Dies ergibt sich aus § 6 Ziffer 1 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 19.12.2014 (Anlage LLR 1, AH zur Klageschrift) i.V.m. Ziffer 25 der Baubeschreibung i.V.m Ziffer 4.3, Unterziffer 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 27.02.2014 (Anlage LLR 12 zum Schriftsatz vom 03.03.2020, Bl. 145 ff GA). Gemäß § 6 Ziffer 1 Abs. 1 des notariellen Bauvertrages hat die Bauausführung seitens der Klägerin "entsprechend der eingangs erwähnten Baubeschreibung" zu erfolgen. Nach Ziffer 25 der Baubeschreibung erfolgt die Gestaltung des Innenhofes "in Abstimmung mit der Denkmalbehörde und gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan". Gemäß Ziffer 4.3, Unterziffer 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 27.02.2014 wird die neu entstehende Freifläche im Innenhof als Rasenfläche angelegt.
Die Klägerin kann der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Baubeschreibung und der Landschaftspflegerische Begleitplan seien nicht notariell beurkundet worden. Im notariellen Vertrag wird ausdrücklich auf die Baubeschreibung Bezug genommen, die ihrerseits auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan verweist. Die darin enthaltenen Beschreibungen des zu erstellenden Werks werden aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Empfängers zum Bestandteil des Vertrages.
Die weiteren Ausführungen der Berufung, der Landschaftspflegerische Begleitplan vom 27.02.2014 sei lediglich konzeptioneller Art und auch nach Sinn und Zweck ohne Bindungswirkung, verfangen nicht. Die konkreten Beschreibungen im Begleitplan werden durch die ausdrückliche Bezugnahme in der Baubeschreibung (Die Gestaltung des Innenhofes erfolgt u.a. "gemäß (Hervorh. d. d. Unterz.) landschaftspflegerischem Begleitplan".) zum Gegenstand des Vertrages und sind damit verbindlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einleitenden Ausführungen unter Ziffer 1.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans: "Detailplanungen (z.B. genauer Ausbau einzelner Wohneinheiten, Ausbau der Dachböden, Außenbereichsplanung) werden erst in den folgenden Planungsschritten festgesetzt und können hier deshalb noch nicht weiter konkret beschrieben werden." Daraus ergibt sich lediglich ein Planungsvorbehalt von noch nicht konkret beschriebenen Leistungen. Demgegenüber war die Gestaltung des Innenhofs mit einer zentralen Rasenfläche aber bereits detailliert festgehalten. Ein Änderungsvorbehalt für schon konkret beschriebene Detailplanungen ergibt sich aus der Formulierung nicht.
2. Der Annahme einer mangelhaften Leistung steht auch nicht die Regelung in § 6 Ziffer 2 Satz 1 des notariellen Vertrages entgegen. Danach können anstelle der in der Ba...