Leitsatz (amtlich)
§ 166 Abs. 3 HGB erfasst nur Auskünfte, die zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 09.08.2013; Aktenzeichen 43 UR II 4/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.8.2013 gegen den Beschluss des AG Siegburg vom 9.8.2013 (43 UR II 4/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist oder war Kommanditistin der mit Vertrag vom 30.8.2007 zu UR-Nr ... des Notars ... gegründeten Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag befindet sich in Ablichtung bei den Akten. Die Antragsgegnerin ist oder war Eigentümerin der beim AG ... eingetragenen Grundstücke. Unter dem 6.2.2013 wurde für den vorbezeichneten Grundbesitz zugunsten der Bauunternehmung B. in das Grundbuch eine Vormerkung eingetragen. Bei dem Grundbesitz handelt oder handelte es sich um den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens.
Unter Hinweis auf das in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Auskunftsrecht aus § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG verlangt die Antragstellerin nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung an die Geschäftsführerin der Komplementärin der Antragsgegnerin Einsichtnahme in den bezeichneten notariellen Kaufvertrag sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz mit der Käuferin. Sie verweist darauf, dass die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum keine Jahresabschlüsse vorgelegt hat.
Sie hat sich auf § 166 Abs. 3 HGB berufen, aus dem sich ihrer Auffassung nach ein Auskunftsrecht in allen Gesellschaftsangelegenheiten ergibt. Ein wichtiger Grund im Sinne der Norm liege vor.
Die Antragstellerin hat beantragt, anzuordnen, dass ihr Einsicht in den Vertrag der Antragsgegnerin mit der Bauunternehmung B. sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der Bauunternehmung B. gewährt wird.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Einsicht zurückzuweisen.
Die Veräußerung der Grundstücke sei im üblichen Tagesgeschäft der Gesellschaft vorgenommen worden. Ein allgemeines Informationsrecht könne nach § 166 Abs. 3 HGB nicht durchgesetzt werden; es fehle an einem wichtigen Grund.
Im Beschluss vom 9.8.2013 hat das AG den Antrag zurückgewiesen, da ein Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB nur in Bezug auf eine Überprüfung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses gestellt werden könne. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit unverändertem Sachantrag weiter. Sie vertritt die Auffassung, nach § 166 Abs. 3 HGB könnten Auskunftsrechte umfassend verfolgt werden. Auch sei vom AG die gesellschaftsvertraglich einbezogene Regelung des § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG übergangen worden.
II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zutreffend dahin entschieden, dass dem Antrag auf der Grundlage der hier allein einschlägigen Regelung des § 166 Abs. 3 HGB nicht zu entsprechen ist, weil die Antragstellerin ein Auskunftsverlangen geltend macht, das sich nicht auf die in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Kontrolle des Jahresabschlusses bezieht. Weitere Punkte, namentlich die von der Antragsgegnerin ohne Nennung eines Datums vorgetragene Kündigung, die Einbeziehung des gesellschaftsvertraglich einbezogenen Anspruchs aus § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes, können angesichts dessen offen bleiben.
Die Frage nach der Tragweite des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
Nach Auffassung des OLG München (NZG 2008, 864; 2009, 658; 2011, 744; wohl auch OLG Düsseldorf 8.10.2007 - I - 9 U 18/07 [Juris]) dient das Antragsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB der Durchsetzung des dem Kommanditisten zustehenden Informationsrechts, das nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und auf die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen erstreckt. Diesen Standpunkt vertritt ausdrücklich oder zumindest inhaltlich auch die in der Literatur augenscheinlich herrschende Meinung (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 166 Rz. 8; v. Gerkan in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 166 Rz. 18; Koller in: Koller/Roth/Marek, HGB, 7. Aufl., § 166 Rz. 5; Martens in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 166 Rz. 22; Schilling in: Straub, HGB, 4. Aufl., § 166 Rz. 11 f.; Oetker in: Oetker, HGB, 3. Aufl., § 166 Rz. 20 f., 25; wohl auch Grunewald in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 166 Rz. 34, 36; Eberl in: Heidel/Schall, HGB, § 166 Rz. 8, 11, 13). Eine Entscheidung des BGH hierzu liegt, soweit erkennbar, bislang nicht vor.
Die Gegenmeinung begrenzt die Rechte aus § 166 Abs. 3 HGB auf Auskünfte, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Ges...