Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 03.05.2016; Aktenzeichen 10 O 427/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn - 10 O 427/15 - vom 03.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.395,58 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausrat- und Wohnungsversicherung für Wertgegenstände, die bei einem Einbruchdiebstahl vom 29.10.2014 abhandenkamen. Die Versicherungssumme betrug im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls 121.200 EUR. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohnungsversicherung (nachfolgend VHB 2010, Anlage K1, Bl. 12 ff.) und die Besonderen Bedingungen zur Wohnungsversicherung-Plus (nachfolgend BB-plus VHB 2010, Anlage K 1, Bl. 27 ff.) zu Grunde.
Abschnitt A § 13 VHB 2010 enthält folgende Regelung:
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
1. Definitionen
a) versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 2b) sind
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte);
bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
...
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
aa) durch die W T GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
2. Entschädigungsgrenzen
a) die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) den vereinbarten Betrag für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
bb) den vereinbarten Betrag für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
cc) den vereinbarten Betrag für Schmucksachen, Edelsterne, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
§ 5 BB Plus VHB 2010 enthält folgende Regelung:
§ 5 Unterversicherung, Entschädigungsgrenzen
...
Für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Naturgefahren, erweiterte Gefahren, unbenannte Gefahren:
2. Entschädigungsgrenze für Wertsachen
Der vereinbarte Prozentsatz für die Entschädigung für Wertsachen nach Abschnitt A § 13 Nr. 2a) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 30 % der Versicherungssumme.
3. Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge außerhalb von Wertschutzschränken
Der vereinbarte Betrag für die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge außerhalb von Wertschutzschränken nach Abschnitt A § 13 Nr. 2b) aa) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 1.500 EUR.
4. Entschädigungsgrenze für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere außerhalb von Wertschutzschränken
Der vereinbarte Betrag für die Entschädigung für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere außerhalb von Wertschutzschränken nach Abschnitt A § 13 Nr. 2b) bb) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 7.500 EUR.
5. Entschädigungsgrenze für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin außerhalb von Wertschutzschränken
Der vereinbarte Betrag für die Entschädigung für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin außerhalb von Wertschutzschränken nach Abschnitt A § 13 Nr. 2b) cc) VHB 2010 beträgt je Versicherungsfall 20.000 EUR.
6. Außenversicherung
...
Bei dem Einbruchdiebstahl entwendeten die Täter u.a. Schmuck im Wert von 41.700 EUR aus einem in der Wand verankerten Schranktresor der Firma C-KG, der weder durch die W T GmbH noch durch eine andere Prüfstelle anerkannt war. Bei der Regulierung des Schadensfalles berief sich die Beklagte auf die Entschädigungsgrenze von 20.000 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der vor dem LG gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Klag...