Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Einzahlung eines Kostenvorschusses
Leitsatz (amtlich)
Wird ein angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, sind die Akten nach fruchtlosem Fristablauf wegzulegen. Eine Zurückweisung des Antrages kommt nur in Betracht, wenn gesetzliche Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbieten.
Die Abhängigmachung einer gerichtlichen Handlung von einer Vorschusszahlung unterliegt der Anfechtung nach § 82 GNotKG.
Normenkette
GNotKG §§ 13-14, 82
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 700F VI 2362/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 30.10.2017 wird der am 27.10.2017 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen vom 25.10.2017 - 700F VI 2362/17 - aufgehoben.
Gründe
1. Der Antragsteller erwirkte als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Frau F. ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.02.2017 - 8 U 25/16 - durch welches Frau Rechtsanwältin K. als vormalige Nachlasspflegerin verurteilt wurde, an die Erbengemeinschaft folgende zwei Schlüssel an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer herauszugeben: eine Kopie des Hausschlüssels zum Haus in A. sowie einen Safeschlüssel für das Schließfach der Erblasserin bei der B. Bank.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 hat er bei dem Amtsgericht Aachen die Bestellung eines Verwahrers beantragt. Dieses hat mit Schreiben vom 27.09.2017 um Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.000,- EUR gebeten; weiter heißt es in dem Schreiben: "Nach Eingang des Vorschusses wird dem Verfahren Fortgang gegeben." Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.10.2017 "Rechtsmittel" eingelegt und sich gegen die Anforderung des Vorschusses gewandt. Mit Schreiben vom 12.10.2017 hat die Rechtspflegerin ausgeführt, "derzeit" sei kein Rechtsmittel gegen die Anforderung des Vorschusses gegeben. Erst nach Einzahlung des Vorschusses könne dem Verfahren Fortgang gegeben werden; anderenfalls sei der Antrag zurückzuweisen. Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, den Vorschuss nicht einzuzahlen, hat die Rechtspflegerin durch den am 27.10.2017 erlassenen Beschluss vom 25.10.2017 den Antrag mangels Vorschusszahlung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 30.10.2017. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2. Die zulässige, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antrag hätte wegen unterbliebener Vorschusszahlung nicht zurückgewiesen werden dürfen; hierfür fehlt es an einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Macht das Gericht, wie hier in dem Schreiben vom 27.09.2017 geschehen, eine Handlung von einer Vorschusszahlung abhängig, und wird dieser Vorschuss nicht gezahlt, so führt dies grundsätzlich lediglich zu einem Ruhen des Verfahrens und nach fruchtlosem Fristablauf zu einem Weglegen der Akte (Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 13 Rz. 21). Eine Zurückweisung des Antrages ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet (Klüsener a.a.O., Rz. 22); dies ist hier nicht der Fall.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Entgegen den Ausführungen der Rechtspflegerin im Schreiben vom 12.10.2017 sieht das Gesetz gegen die Abhängigmachung einer gerichtlichen Handlung von einer Vorschusszahlung - hier im Schreiben vom 27.09.2017 - ein Rechtsmittel vor, nämlich die Beschwerde nach § 82 GNotKG. Als solche ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 10.10.2017 anzusehen. Diese Beschwerde wird das Amtsgericht nach den Vorgaben des § 82 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 GNotKG noch zu bearbeiten haben. Grundsätzlich kann eine gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Gebühren- (§ 13 GNotKG) und eines Auslagenvorschusses (§ 14 GNotKG) abhängig gemacht werden. Die Ausnahme des § 13 Satz 2 GNotKG für Nachlasssachen gilt hier nicht, weil die Verwahrerbestellung - auch im Falle des § 2039 Satz 2 BGB i.V.m. § 410 Nr. 3 FamFG - nicht durch Gesetz den Nachlassgerichten im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesen ist. Die Auswahl der Person des Verwahrers steht im Ermessen des Gerichts. Für eine sachgerechte Bemessung des Auslagenanteils empfiehlt es sich im Falle mangelnder eigener Erfahrungen des Gerichts, zwecks Schätzung einer voraussichtlich zu erwartenden Verwahrervergütung bei einer hierzu geeigneten Person nachzufragen, bei der es sich auch um den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher handeln kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2
FamFG sind nicht gegeben
Fundstellen
Haufe-Index 11365782 |
FamRZ 2018, 703 |
FGPrax 2018, 93 |
Rpfleger 2018, 295 |
ErbR 2018, 113 |
NJW-Spezial 2018, 72 |