Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 09.05.2000; Aktenzeichen 15 II 60/98)

LG Köln (Beschluss vom 09.05.2000; Aktenzeichen 29 T 123/00)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Kerpen vom 09.05.2000 – 15 II 60/98 – und der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom – 29 T 123/00 – teilweise abgeändert. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.10.1998 hinsichtlich der Jahresabrechnung 1997 (TOP 2) wird auch wegen der Verteilung der Aufzugskosten für ungültig erklärt Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegner zu 1/3 tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 8.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2. sind die Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die aus mehreren Gebäudekomplexen besteht, nämlich dem denkmalgeschützten Einfamilienhaus K. Straße 5, dem Haupthaus K. Straße 7 mit Wohnungs- und Teileigentumseinheiten und dem Büropavillon K. Straße 9.

Die Antragsteller sind seit Ende 1996 Teileigentümer des Büropavillons und haben die Beschlüsse zu TOP 2 (Genehmigung der Jahresabrechnung 1997), TOP 3 (Genehmigung des Wirtschaftsplans 1999) und TOP 5 (Entlastung des Verwalters) der Eigentümerversammlung vom 21.12.1998 angefochten und sich gegen die Abrechnungsweise bzw.

die anteilige Umlage folgender Positionen gewandt:

  • • Heizkosten/Kaltwasser + Warmwasser 5
  • • Entwässerungskosten
  • • Hausmeistertätigkeit
  • • Aufzugsnutzung
  • • Versicherung
  • • Verwaltungskosten

Mit ihrem Begehren haben die Antragsteller gerügt, dass ihnen zwei Abrechnungen erteilt worden seien, obwohl die ursprünglich zwei Einheiten des Pavillons zu einer Teileigentumseinheit zusammengelegt worden seien. Ihre Einwendungen gegen die Abrechnungsweise haben sie insbesondere auf die Teilungserklärung gestützt, in der es u. a. heißt:

§ 2 7

Teilung 8

1. …

2. …

(Abs. 6:)

Bei den zu bildenden Eigentumseinheiten bezüglich des Büro-Pavillons und des Hauses sollen die Eigentumseinheiten vom jeweiligen Eigentümer selbst unterhalten und verwaltet werden. Rechte und Pflichten aus einer Eigentümergemeinschaft, soweit nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorgesehen, werden deshalb so weit wie möglich ausgeschlossen und auf unabdingbare gemeinschaftliche Angelegenheiten beschränkt,

Für diesen Büropavillon und das denkmalgeschützte Haus ist jeweils eine eigenständige Instandhaltungsrücklage zu bilden.

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verhältnis der Eigentümer untereinander im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat seine Eigentumseinheit eigenverantwortlich instandzuhalten…

Jeder Wohnungseigentümer trägt die Lasten und Kosten für den räumlichen Bereich seines Sondereigentums alleine, soweit eine separate Abrechnung technisch möglich ist….

§ 14

Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

  1. Die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind … von allen Wohnungs- und Teileigentümern zu tragen,

Sie setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Betriebskosten einschließlich Verwaltungskosten,
  2. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,

Diese sind – mit Ausnahme der Verwaltungskosten – von den Wohnungs- und Teileigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

1. Soweit Bewirtschaftungskosten für Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder nur für einen Teil der Wohnungs- und Teileigentümer objektiv feststellbar anfallen, können diese auf die jeweils betroffenen Wohnungs- und Teileigentümer umgelegt werden. … Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise, nämlich zu TOP 5 (Entlastung des Verwalters) und zu TOP 2 wegen der Abrechnung der Heizkosten stattgegeben sowie weiter bestimmt, dass für die Einheit der Antragsteller eine zusammenfassende Jahresabrechnung zu erstellen ist. Hiergegen – nach Auffassung des Landgerichts – von allen Beteiligten eingelegte sofortigen Beschwerden hat das Landgericht teilweise als unzulässig (Rechtsmittel der Antragsgegner bzgl. der Unwirksamkeit der Verwalterentlastung mangels Beschwer) und im übrigen als nicht begründet zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Einwendungen gegen die anteilige Umlage einzelner Kostenpositionen weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist – ebenso wie bereits ihre Erstbeschwerde – dahin auszulegen – dass sie sich nur gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung für 1997, nicht aber gegen den Wirtschaftsplan für 1999 wenden wollen. Ihre Angriffe richten sich nämlich gezielt nur gegen einzelne Abrechnungspositionen, während sie die Meinung des Amtsgerichts hinnehmen, dass ihnen zuzumuten sei, die Vorauszahlungen für das Jahr 1999 hinzunehmen, und im übrigen wegen der Anfechtung des Wirtschaftsp...

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