Leitsatz (amtlich)
›1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung zu pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenbn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308).
2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen.
3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobie dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.‹
Gründe
I. Die Klägerin hat (zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten) im Mai 1996 bei der Beklagten einen Kredit über insgesamt 31.758,96 DM aufgenommen, der in 36 Monatsraten getilgt werden sollte. Als Sicherheit haben die Kreditnehmer der Beklagten die pfändbaren Anteile von Lohnzahlungen, Renten usw. abgetreten. Nachdem es zum Zahlungsverzug gekommen war, wurde der Kredit im Mai 1997 gekündigt; die Beklagte beziffert den Abschlußsaldo zu diesem Zeitpunkt auf 23.181,32 DM. Sie hat die Lohnabtretung der Klägerin bei deren Arbeitgeber offengelegt, der seit Juli 1997 den pfändbaren Teil des Gehalts der Klägerin an die Beklagte abführt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erklären, daß sie die zu ihren Gunsten bestehende Gehaltsabtretung der Klägerin lediglich in Höhe eines Betrags von 50.- DM in Anspruch nimmt. Sie stützt sich hierbei auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO und macht geltend, im Hinblick auf die von ihr zu zahlende Miete, ihre berufsbedingten Fahrtkosten sowie eine andere Kreditverbindlichkeit verbleibe ihr infolge der Abführung von Gehaltsanteilen an die Beklagte aufgrund der Abtretung weniger als das Existenzminimum. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Arbeitseinkommen bis auf einen Betrag von 50.- DM im Monat freizugeben. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß zurückgewiesen, wogegen sich das Rechtsmittel der Klägerin richtet.
II. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, unabhängig davon, ob gegen den angefochtenen Beschluß die einfache oder sofortige Beschwerde gegeben ist, da die Frist des § 577 Abs. 1 ZPO entgegen der Auffassung der Beklagten gewahrt ist; der angefochtene Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.1997 zugestellt, am 3.12.1997 ist die Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beantragte einstweilige Anordnung ist nämlich nicht gegeben.
a) Dabei unterliegt es nach Auffassung des Senats allerdings keinem Zweifel, daß dem Schuldner, der seinem Gläubiger zur Sicherung der Schuld die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten hat, ein Weg zur Verfügung stehen muß, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Denn wie sich aus der Vorschrift des § 400 BGB unzweideutig ergibt, sollen Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den Schuldnerschutz gleich behandelt werden und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Gläubiger einer nicht titulierten Forderung, der aus einer Abtretung vorgeht, weitergehende Rechte haben sollte als der Gläubiger einer titulierten Forderung, der aus dem Titel Befriedigung sucht.
b) Die Frage, wie der Schuldnerschutz im Fall der Abtretung vom Schuldner gegenüber seinem Gläubiger gerichtlich durchgesetzt werden kann, ist bislang allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geklärt. In der Entscheidung BAG NJW 1991, 2038, 2039 wird lediglich ausgeführt, insoweit könne zum einen ein Antrag des Schuldners an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 850 f ZPO in Betracht kommen, zum anderen die Klageerhebung gegen den Gläubiger vor dem Prozeßgericht (ebenso offen lassend Thomas/ Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 850f RN 1; die Kommentierung bei Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 400 RN 4 ist unverständlich, da sie die Entscheidung des BAG unrichtig wiedergibt).
Nach Auffassung des Senats verdient die Bejahung der Zuständigkeit des Prozeßgerichts den Vorrang. Die Begründung einer Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte über den engen, ihnen durch Ge...