Leitsatz (amtlich)
Der Wechsel von der Nebenintervention (als Streithelfer der beklagten Partei) zur Verfahrensbeteiligung als beklagte Partei nach entsprechender Klageerweiterung durch die klagende Partei führt selbst dann nicht zur Annahme zweier - nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu vergütender - Angelegenheiten, wenn das Verfahren gegen den Streithelfer nach erfolgter Parteierweiterung abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wird.
Normenkette
RVG § 16-19, § 20 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen 91 O 19/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerden der Klägerin werden die Kostenfestset-zungsbeschlüsse I und II des Rechtspflegers des LG Köln vom 9.6.2009 - Aktenzeichen jeweils: 91 O 19/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des LG Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 1.868,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.3.2009 an die Streithelferin zu 1) zu erstatten.
Das weiter gehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Streithelferin zu 1) zu 2/3.
2. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des LG Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 959,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.12.2008 an die Streithelferin zu 2) zu erstatten.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Streithelferin zu 2) zu 4/5.
3. Gegenstandswert für die Beschwerden:
Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin zu 1) 5.966,24 EUR
Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferin zu 2) 4.957,60 EUR
Summe 10.923,84 EUR
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. In der Sache greift das Rechtsmittel jedoch nur teilweise durch. Eine Kostenerstattung können die Streithelfer im vorliegenden Verfahren nur insoweit verlangen, als die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht bereits durch die Kostenfestsetzung im Düsseldorfer Parallelprozess - 14c O 165/08 - ausgeglichen worden sind.
Der Senat hält daran fest, dass die weiter gehenden Festsetzungsanträge beider Streithelferinnen keinen erstattungsfähigen (Mehr)-Aufwand zum Gegenstand haben. Die Tatsache, dass die Streithelferinnen im vorliegenden Verfahren nachträglich jeweils auch als beklagte Partei in Anspruch genommen worden sind und dass insoweit eine Abtrennung des Verfahrens und eine Verweisung an das LG Düsseldorf erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines in beiden Rechtsstreitigkeiten gesondert zu veranschlagenden Gebührenanfalls.
Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 11.11.2009 darauf hingewiesen, dass der Wechsel von der Streithelferrolle in die der beklagten Partei (bzw. in umgekehrter Reihenfolge) die Nämlichkeit der zugrunde liegenden Angelegenheit nicht in Frage stellt (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1983, 857; KG Rpfleger 1962, 37; N. Schneider in: Schneider/Wolf, 4. Aufl., § 15 Rz. 155; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rz. 27; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 15 Rz. 12). Demgegenüber greifen die Einwendungen beider Streithelferinnen, mit denen sie das Vorliegen gänzlich unterschiedlicher Angelegenheiten geltend machen wollen, nicht durch.
Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 16 - 19 RVG ergibt sich vielmehr, dass die Nebenintervention ggü. der Parteirolle nicht als gesonderte Angelegenheit zu beurteilen ist. Im gegebenen Fall liegt auf der Hand, dass die Anwaltstätigkeit auf Seiten beider Streithelferinnen sowohl im Zuge der Streithilfe als auch im Rahmen der Vertretung der Streithelferinnen als beklagte Partei einen untrennbaren inneren Zusammenhang aufwies (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 15 Rz. 8 f.), aus dem heraus es nicht gerechtfertigt ist, auf das Vorliegen zweier gesondert zu vergütender Angelegenheiten zu schließen. Allein der Umstand, dass es zu einer Abtrennung des Verfahrens gekommen ist, indiziert für sich weder das Vorliegen zweier Angelegenheiten noch die aus anwaltlicher Sicht gegebene Notwendigkeit, in zwei gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig werden zu müssen. Dass die Verweisung an ein anderes Gericht die Nämlichkeit des Rechtszuges nicht in Frage stellt, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 20 S. 1 RVG.
Die Argumentation beider Streithelferinnen lässt ggü. den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen außer Betracht, dass sich die Rechtsverteidigung der Streithelferinnen - sei es im Rahmen der Nebenintervention, sei es im Rahmen der Parteirolle - auch nach erfolgter Abtrennung und Verweisung keine durchgreifenden qualitativen Unterschiede aufweist. Zwar erfolgt eine Nebenintervention unter Beitritt auf Seiten einer beklagten Partei unter einem etwas ander...