Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 295/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2021 - 23 O 295/18 wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem angekündigten Berufungsantrag zu 3 geltend macht, das Landgericht habe bei der Berechnung des ihm zuerkannten Freistellungsanspruchs zu Unrecht lediglich eine 1,3- statt einer 1,8-Geschäftsgebühr zugrunde gelegt. Insoweit fehlt es der Berufung an einer ausreichenden Begründung, wie sie von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gefordert wird. Die Berufung ist daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzuweisen. Darauf wurde der Kläger mit Beschluss vom 20. Dezember 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hingewiesen. Er ist dem nicht entgegengetreten.
II. Im Übrigen ist der Senat, auch in der nach Erlass des Hinweisbeschlusses geänderten Besetzung, einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wie folgt hingewiesen:
"Die Berufungsbegründung zeigt entscheidungserhebliche Fehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der bis einschließlich Dezember 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge gegebenenfalls aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar sind.
Die für etwaige auf Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) gegründete Ansprüche des Klägers geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteile gezahlt wurden. Denn mit der Zahlung des jeweiligen nicht geschuldeten Prämienanteils entstand der korrespondierende Rückzahlungsanspruch.
Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger hatte mit dem Zugang der in Rede stehenden Änderungsmitteilungen zu diesem Zeitpunkt bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - Rn. 42).
Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urt. v. 21.2.2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.).
Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war ihm nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - Rn. 45; BGH, Urt. v. 21.2.2018 - IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. So liegt es hier. Der Kläger hat im Jahr 2018 seine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und Klage erhoben. Ungeachtet des damals ungeklärten Meinungsstreits ging er von d...