Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 26.05.2011; Aktenzeichen 326 F 44/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.06.2012; Aktenzeichen 1 BvR 2867/11)

 

Tenor

  • 1.

    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 326 F 44/10 - ohne mündliche Verhandlung auf seine Kosten zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

  • 2.

    Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Dem Antragsteller wird zur Verteidigung gegen die gegnerische Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt P in L beigeordnet.

  • 4.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig, verspricht aber aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb konnte dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners nicht entsprochen werden (§ 114 ZPO), während dem Antragsteller zur Verteidigung gegen das gegnerische Rechtsmittel ratenfreie Verfahrenskostenhilfe schon deshalb zu bewilligen war, weil der Antragsteller eine obsiegende Entscheidung verteidigt (§ 119 ZPO).

Der Senat nimmt die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen auch unter den Umständen des Streitfalles von dem Antragsgegner erwartet werden kann, den titulierten Mindestkindesunterhalt für seinen Sohn zu zahlen, ausdrücklich als richtig in Bezug. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und decken sich mit den Ausführungen des Senats in seinem von dem Antragsgegner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, aus Bl. 44 d.A. ersichtlichen Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 01.04.2011. Die Beschwerdebegründung zeigt das Fehlen einer realen Beschäftigungschance und eine Erwerbsunfähigkeit des gerade einmal 35 Jahre alten Antragsgegners nicht schlüssig auf, und der nach den Gründen des Senatsbeschlusses vom 01.04.2011 für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat nach wie vor auch nicht ansatzweise dargelegt, was er unternommen hat, um sich durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in die Lage zu versetzen, den Mindestunterhaltsbedarf seines Sohnes decken zu können. Warum das Amtsgericht oder auch der Senat mit ihren Entscheidungen - wie der Antragsgegner meint - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Der Senat beabsichtigt daher, die Beschwerde des Antragsgegners gegen die angefochtene Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf seine Kosten zurückzuweisen. Er gibt dem Antragsgegner zuvor binnen einer Frist von

2 Wochen

nach Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit, zu der beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG entbehrlich, weil von ihr zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957514

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