Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumsvermutung

 

Leitsatz (amtlich)

Aus den Regelungen in § 1006 BGB ergeben sich die Vermutungen, dass der Besitzer bei Begründung der Sachherrschaft Eigenbesitz begründete, dabei zugleich unbedingtes Eigentum erwarb und dieses während der Besitzdauer nicht verloren hat. Basis der Vermutungen ist der Eigenbesitz an der Sache. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Besitzlage trifft denjenigen, der sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 beruft. Zum Nachweis des Eigenbesitzes kann es grundsätzlich zwar schon ausreichen, wenn der Fahrer eines geschädigten Fahrzeugs, das auf ihn zugelassen ist, von der herbeigerufenen Polizei mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüsseln angetroffen wird und er das beschädigte Fahrzeug später bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorführt. An der Vermutungsbasis fehlt es aber, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anderer Eigenbesitz an der Sache hat.

 

Normenkette

BGB § 1006

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 51/16)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 51/16 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Landgericht hat zutreffend die von dem Kläger gegen die beklagte Versicherung geltend gemachten Schadensansprüche aus § 7 StVG iVm § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflVG schon deshalb verneint, weil die erforderliche Eigentümerstellung des Klägers nicht festgestellt werden kann.

An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (s. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - VI ZR 270/04 = NJW 2006, 152 Rz. 9; Urt. v. 18.10.2005 - VI ZR 270/04 = NJW 2006, 152 Rz. 9).

Solche konkreten Zweifel sind nicht erkennbar und werden auch von dem Kläger mit seinen Berufungsrügen nicht aufgezeigt:

1. Die Zulassungsbescheinigungen dokumentieren ausdrücklich nur, auf welche Person ein Kfz zugelassen ist, nicht aber die Stellung als Eigentümer (KG, Beschl. v. 12.04.2007 - 12 U 51/07 = VRS 113, 209 Rz. 10; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.08.2015 - 1 A 5/15 = NJW 2016, 344 Rz. 12) oder als Halter (so das KG a.a.O.). Dies wird von der Berufung ausdrücklich nicht angezweifelt.

2. Der Erwerb des Eigentums ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Kaufvertrag vom 20.04.2015 (Bl 55).

a. Zwar mag der knappe Vortrag des Kläger zum Erwerbsgeschehen noch ausreichend substantiiert sein, wenn er vorgebracht hat, das Fahrzeug am 20.04.2015 bei der Fa. A Automobile in B gegen Barzahlung iHv 21.000 EUR übereignet bekommen zu haben (Bl 51 GA). Jedoch hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrücklich bestritten (Bl 57 GA), ohne dass der beweispflichtige Kläger ordnungsgemäß Beweis angetreten hat:

(1) Die von ihm zur Gerichtsakte gereichte Kaufvertragsurkunde (Bl 55 GA) stellt schon deshalb keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt dar, weil der Urkundenbeweis gemäß § 420 ZPO durch Vorlage der Urschrift anzutreten ist (vgl. auch Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 420 Rz. 2), der Kläger aber erkennbar und ausdrücklich nur eine "Ablichtung" zur Gerichtsakte gereicht hat.

(2) Soweit der Kläger rügt, er habe erstinstanzlich den Verkäufer als Zeugen benannt, trifft dies nicht zu. Insoweit handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, denn insbesondere ist die Nichtbenennung des Veräußerers in erster Instanz iSv § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nachlässig gewesen.

b. Entgegen einer weiteren Berufungsrüge hat das Landgericht bzgl des Umstandes, dass die Aktivlegitimation noch nicht belegt sei, auch nicht seine Hinweispflichten verletzt.

Nachdem die Beklagte auch nach der (nur gegenüber dem Gericht erfolgten) Vorlage der Kaufvertragsurkunde ihr Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers ausdrücklich wiederholt hatte (Bl 56 GA), ist dem Kläger durch Beschlüsse vom 06.07.2016 (Bl 62 GA), 15.08.2016 (Bl 68 GA) sowie 15.09.2016 (Bl 90 GA) die durch eine Ausschlussfrist nach § 356 ZPO belegte Auflage erteilt worden, der Beklagten über das Gericht eine Kopie der Kaufvertragsurkunde vorzulegen. Aufgrund dieser Beschlusslage war dem anwaltlich vertretenen Kläger klar, dass die Aktivlegitimation weiterhin im Streit stand. Ein gerichtlicher...

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