Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Notargebühren der Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen und deren Eintragung
Leitsatz (amtlich)
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Geschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen.
Normenkette
GNotKG §§ 29-30
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 11 T 66/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten 2) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2017, 11 T 66/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) war der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der HRB .... eingetragenen A. GmbH. Am 24.06.2014 beurkundete der Beteiligte zu 2) unter der Urkundenrollen-Nr. 835/2014 einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH betreffend die Änderung der Firma (in "H. GmbH"), die Verlegung des Geschäftssitzes nach Köln und die Änderung des Geschäftsgegenstandes. In Abschnitt III der Urkunde ist bestimmt worden, dass die durch die Urkunde und deren Durchführung entstehenden Kosten seitens der Gesellschaft zu tragen seien (Bl. 17 ff. d.A.). Am gleichen Tag erfolgten die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister (Bl. 20 f., 22 d. A.).
Unter dem 09.01.2015 berechnete der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) für die Beurkundung vom 24.06.2014 sowie die Kosten für den Entwurf und Beglaubigung und die damit in Zusammenhang stehenden Handelsregistereintragungen mit Rechnungs-Nr. 14/0835 -th Gebühren i.H.v. 650,99 EUR (Bl. 7 f. d.A.), nachdem er zuvor erfolglos die GmbH in Anspruch genommen hatte, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG gestellt und sich zur Begründung darauf berufen, er habe die GmbH lediglich als Organ vertreten und sei nicht persönlich als Auftraggeber aufgetreten (Bl. 6 d. A.). Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, der Beteiligte zu 1) sei darauf hingewiesen worden, dass die Notarkosten unter anderem auch derjenige schulde, der den Auftrag zur Beurkundung erteilt habe, sowie ferner derjenige, dessen Erklärungen beurkundet worden seien. Dies treffe für den Beteiligten zu 1) sowohl hinsichtlich der Gesellschafterversammlung als auch hinsichtlich der Handelsregisteranmeldungen zu, da er alleiniger Gesellschafter und einzige Geschäftsführer der GmbH sei bzw. gewesen sei. Zudem sei die persönliche Haftung des Beteiligte zu 1) auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die GmbH offensichtlich schon im Juni 2014 zahlungsunfähig gewesen sei und der Beteiligte zu 1) den Insolvenzantrag verspätet erst im November 2014 gestellt habe (Bl. 10 f. d. A.). Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln hat sich in seiner Stellungnahme vom 05.07.2016 (Bl. 24 f. d. A.) der Einschätzung des Beteiligten zu 2) angeschlossen.
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.04.2017 die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 09.01.2015 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei nicht als Auftraggeber im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG anzusehen. Denn soweit gesetzliche (satzungsmäßige) Vertreter handeln, sei Kostenschuldner allein der Vertretene. Dies gelte auch, wenn der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig Gesellschafter sei. Dass der Antragsteller bei Auftragserteilung ausdrücklich auch in eigenem Namen gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Ebenso wenig sei der Beteiligte zu 1) als Urkundsbeteiligter gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG anzusehen. Anders als im Fall der Neugründung einer GmbH habe er keine eigenen Erklärungen abgegeben, sondern sei als Beschlussorgan tätig geworden. Schließlich könne der Beteiligte zu 1) auch nicht wegen verspäteter Insolvenzantragstellung oder aus den Erwägungen einer Durchgriffshaftung als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden. Als Haftungsschuldner nach § 29 Nr. 3 GNotKG komme nur in Betracht, wer allgemein kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen hafte. Diese Regelung betreffe allein solche Vorschriften, in denen ausdrücklich bestimmt sei, dass eine im Gesetz bezeichnete Person Verschulden einzustehen hat, die in der Person eines anderen entstanden sind.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12.04.2017 zugestellten Beschluss richtet sich seine beim Landgericht Köln am 21.04.2017 eingegangene Beschwerde vom 20.04.2017 (Bl. 32 d. A.). Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 20.04...