Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für das Berufungsverfahren (hier: bis zu 600 EUR)
Leitsatz (amtlich)
Das für den Berufungsstreitwert relevante Abwehrinteresse des in erster Instanz unterlegenen Beklagten richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird. Daneben ist gegebenenfalls ein Geheimhaltungsinteresse des Berufungsklägers zu berücksichtigen, soweit es gegenüber dem Berufungsbeklagten als Auskunftsgläubiger besteht und glaubhaft gemacht wird, dass im Fall der Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht. Dabei hat der Berufungskläger die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darzulegen sowie glaubhaft zu machen. Er muss deshalb im Einzelnen dartun, in welchem Umfang ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.
Zur Glaubhaftmachung zum angeblichen Wert ihres Abwehrinteresses bedarf es präsenter Beweismittel. Beweismittel wie Zeugen und/oder Sachverständigengutachten eignen sich, da für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung.
Normenkette
ZPO §§ 3, 511
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 12 O 48/10) |
Tenor
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.5.2011 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 12 O 48/10 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Mindestsumme von 600 EUR nicht übersteigt.
Das für den Berufungsstreitwert relevante Abwehrinteresse des in erster Instanz unterlegenen Beklagten richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (vgl. BGH NJW-RR 2010, 786; 2008, 889; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Auskunft"). Daneben ist gegebenenfalls ein Geheimhaltungsinteresse des Berufungsklägers zu berücksichtigen, soweit es gegenüber dem Berufungsbeklagten als Auskunftsgläubiger besteht und glaubhaft gemacht wird, dass im Fall der Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH v. 25.1.2006 - VIII ZB 33/05 - Rz. 5 f., zitiert nach juris; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 511 Rz. 23). Dabei hat der Berufungskläger die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darzulegen sowie glaubhaft zu machen. Er muss deshalb im Einzelnen dartun, in welchem Umfang ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. OLG Karlsruhe vom 13.12.2001 - 7 U 167/01 - Rz. 2, zitiert nach juris).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte auch im Anschluss an den Hinweis des Senats vom 24.8.2011, dass ihr Abwehrinteresse mit einem die Berufungssumme nicht erreichenden Wert zu bemessen sein dürfte, eine den Wert von 600 EUR übersteigende Beschwer entgegen § 511 Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
1. Die Beklagte behauptet, für die erforderliche Änderung von etwa 400 Verkaufsstammdatensätzen falle ein mit einem Stundensatz von 40 EUR zu vergütender Zeitaufwand von etwa vier Stunden, für die anschließende Programmierung der Zusammenstellung der spezifizierten Daten ein mit 70 EUR je Stunde zu honorierender Zeitaufwand von weiteren circa vier Stunden, für die Übernahme der Daten in Excel, die Formatierung und Überprüfung ein mit 60 EUR anzusetzender Arbeitsaufwand von ungefähr zwei Stunden sowie für die Sichtung der Zusammenstellung durch die Verkaufsleitung etwa eine mit einem Satz von 100 EUR zu veranschlagende Stunde an. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag.
Mangels Schilderung des genauen Inhalts der vorzunehmenden Arbeiten und der dabei konkret vorzunehmenden Arbeitsschritte (vgl. dazu BGH NJW-RR 2010, 786) erschließt sich schon nicht, dass für die angeführten Tätigkeiten die jeweils ausgewiesenen Stunden aufzuwenden sind. Überdies hat die Beklagte nicht aufgezeigt, warum und an Hand welcher Bemessungskriterien sie für die auszuführenden Arbeiten unterschiedliche - grundsätzlich nach dem Kostenaufwand für den Eigenaufwand zu bemessende (vgl. BGH NJW-RR 2010, 786) - Stundensätze veranschlagt hat. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, warum für die Übernahme, Formatierung und Überprüfung der programmierten Daten ein höherer Stundensatz als für die Änderung der Stammdatensätze anfallen soll. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb für die zu erteilende Auskunft im Anschluss an die Datenaufarbeitung, -zusammenstellung und -kontrolle eine nochmalige Sichtung durch die Verkaufsleitung notwendig sein soll.
Dann aber kann für die nach dem ang...