Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der einen höheren Streitwert erstrebenden Beschwerde einer Prozesspartei
Leitsatz (amtlich)
Eine Partei kann, auch wenn sie nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen. Eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit den eigenen Bevollmächtigten rechtfertigt keine Ausnahme, denn die bloße Aussicht, dieses Honorar über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren lassen zu können, begründet noch kein schutzwürdiges Interesse der im Prozess obsiegenden Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung.
Normenkette
GKG § 68
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des LG Köln vom 31.8.2011 - 28 O 362/10 - in der Fassung des Beschlusses vom 12.10.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Beklagte nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage ausdrücklich im eigenen Namen gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Streitwertes wendet und dessen Heraufsetzung - noch über die mit Beschluss vom 12.10.2011 erfolgte anderweitige Streitwertfestsetzung durch die Kammer hinaus - begehrt, ist mangels Beschwer unzulässig.
Eine Partei kann, auch wenn sie gem. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (BGH, NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; Senat, Beschl. v. 12.3.2008 - 6 W 29/08; v. 19.9.2008 - 6 W 120/08; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG Rz. 5). Die von einigen angenommene Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall, dass die im Prozess obsiegende Partei mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (OLG Düsseldorf MDR 2006, 297; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; OVG Saarlouis, NJW 2008, 312; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2009 - 6 W 182/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2011 - 10 OA 32/11), begegnet Bedenken. Die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren lassen zu können, begründet nach Auffassung des Senats noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung. Doch ist ein solches Interesse hier ohnehin zu verneinen, weil das Urteil des LG - gegen das Berufung eingelegt ist (6 U 192/11) - einschließlich der darin gebildeten Kostenquote noch nicht rechtskräftig und es jedenfalls vor diesem Hintergrund bisher offen ist, ob die Beklagte (unabhängig von ihrer in keiner Weise nachvollziehbar dargelegten Vergütungspflicht gegenüber den eigenen Bevollmächtigten) aus einer Erhöhung des Streitwertes über den von den Klägerinnen bei Klageerhebung angegebenen Betrag hinaus (wenigstens im wirtschaftlichen Ergebnis) irgendeinen Vorteil ziehen wird.
Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2808998 |
MDR 2012, 185 |
WRP 2012, 122 |