Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 20.11.2007; Aktenzeichen 7 O 96/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.11.2007 gegen die Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 20.11.2007 - 7 O 96/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 haben die Beklagten erklärt, der Einzelrichter des LG, Herr Vorsitzender Richter am LG X, werde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die Zivilkammer des LG durch Beschluss vom 19.11.2007 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 20.11.2007 hat Herr Vorsitzender Richter am LG X als Einzelrichter den auf den 21.11.2007 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben (Ziff. 1 der Beschlussformel), die mündliche Verhandlung wieder eröffnet (Ziff. 2 der Beschlussformel), Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 30.1.2008 bestimmt (Ziff. 3 der Beschlussformel) und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem jeweiligen neuen Vorbringen der Gegenseite bis zum 15.12.2007 gegeben (Ziff. 4 der Beschlussformel). Gegen die Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses vom 20.11.2007 wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde vom 27.11.2007, mit der sie rügen, der abgelehnte Richter sei deshalb gem. § 47 Abs. 1 ZPO gehindert gewesen, diese Anordnungen zu treffen, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss vom 19.11.2007 nicht rechtskräftig gewesen sei. Durch Beschluss vom 7.12.2007, der von dem geschäftsplanmäßigen Vertreter des Einzelrichters gefasst und unterzeichnet ist, hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel, über das nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde außer in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen nur dann gegeben, wenn die eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung der ersten Instanz angefochten wird, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr handelt es sich bei den von der Beschwerde angegriffenen Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses um verfahrensleitende Maßnahmen, die nach ganz einhelliger Ansicht nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. OLG Köln [16. OLG Köln] OLGZ 1985, 122 f.; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2005, 484 f. mit weit. Nachw.; beide hier zitiert nach juris; BayObLG NJWE-FER 1998, 43, mit weit. Nachw). Dies gilt für die unter Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses verfügte Bestimmung eines Verhandlungstermins (vgl. Thomas/Putzo/Hüsstege, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 216 Rz. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 216 Rz. 21) ebenso wie für eine vorbereitende Maßnahme nach § 273 Abs. 2 ZPO, durch die - wie hier unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses geschehen - den Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die sofortige Beschwerde muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Das Beschwerdegericht bemerkt daher lediglich ergänzend, dass das Rechtsmittel unabhängig von der von den Beklagten angesprochenen Frage der Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO schon deshalb auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, weil ihm der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters nicht abgeholfen und sich dadurch dessen Anordnung vom 20.11.2007 auch inhaltlich zu eigen gemacht hat. Darauf, dass die nach Verfahrenslage angezeigten Maßnahmen von keinem Richter getroffen werden, sondern unterbleiben, so dass das Verfahren in Stillstand gerät, hatten und haben die Beklagten keinen Anspruch.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Beschwerdewert: bis 7.000 EUR (entsprechend rund 5 % des Betrages des in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrages).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1956321

JMBl. NRW 2008, 164

OLGR-Mitte 2008, 503

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