Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch bei nicht vollstreckungsfähigem Inhalt
Leitsatz (amtlich)
Die Vollstreckbarerklärung hängt nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet.
Normenkette
ZPO §§ 1059-1060
Verfahrensgang
Tenor
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Bundesschiedsgerichts des B e.V., bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Schiedsgericht Dr. M, vom 6.11.2013, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsteller wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 1 K BSchG - ASB 4/13 - als Leiter der Rettungshundestaffel des Antragsgegners beim Ortsverband I wieder eingesetzt.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gem. § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses ist angegeben. Der Umstand, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht angegeben ist, macht den Schiedsspruch weder unwirksam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1054 Rz. 10, m.w.N.), noch steht dies vorliegend der Vollstreckbarerklärung entgegen. Unstreitig ist der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens - wie in § 13 der Schiedsgerichtsordnung des ASB vorgesehen - Köln.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 12.12.2013 ausführt, der Schiedsspruch habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, steht dies einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BGH (OLG München, SchiedsVZ 2009, 127b f.; BGH WM 2006, 1121 ff.) nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet (BGH, a.a.O.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen