Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer eines kindgerechten Umgangsrechts bei etwa dreijährigem Kind
Leitsatz (amtlich)
Der Umfang des Umgangsrechtes bei einem knapp dreijährigen Kind ist moderat zu bemessen. Wichtig ist vor allem, dass dieses einerseits weiß, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat, dass es aber andererseits auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfährt, dass auch sein Vater für es da ist und sich gleichermaßen um es sorgt. Dabei spielt zunächst nicht die Dauer des Umgangs für das Kind die entscheidende Rolle, vielmehr ist die Regelmäßigkeit der Besuche wichtig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kind mit zunehmendem Alter auch ein immer stärkeres zeitliches Bewusstsein bekommt, so dass ein wöchentliches Umgangsrecht von einem Werktagnachmittag und ein samstägliches Umgangsrecht alle 14 Tage dem Kindeswohl entsprechend erscheint.
Dabei ist die Dauer des Umgangsrechts so gewählt, dass dieses für eine längere Dauer bestehen bleiben kann, ohne dass in absehbarer Zeit erneut ein das Kind belastendes Abänderungsverfahren notwendig wird (vgl. Aufzählung in Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1684 Rz. 21, 22 zu Einzelfällen zum Umfang eines Umgangsrechtes bei entsprechendem Kindesalter).
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 06.10.2009; Aktenzeichen 49 F 246/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 6.10.2009 - 49 F 246/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Umgangsrecht des Antragstellers wie folgt geregelt wird:
1. Dem Antragsteller wird bezüglich seines Kindes X. ein Umgangsrecht wie folgt eingeräumt:
a) an jedem Montag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr,
b) jeden 2. Samstag, beginnend mit dem 6.2.2010 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Dem Antragsteller wird das Recht eingeräumt, das Kind X. montags zur Ausübung seines Umgangsrechtes von der Kindertagesstätte, die X. besucht, abzuholen.
3. An den Samstagen, an denen dem Antragsteller ein Umgangsrecht zusteht und an den Montagen, an denen sich X. nicht in der von ihm besuchten Kindertagesstätte aufhält, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, X. auf die Abholung durch den Antragsteller vorzubereiten und an diesen herauszugeben.
4. Fällt ein Umgangskontakt aufgrund Krankheit von X. oder aus sonstigem wichtigen Grund aus, ist der ausgefallene Tag an einem anderen Tag nachzuholen. Diesen Nachholtermin hat die Umgangspflegerin zu bestimmen, soweit die Kindeseltern sich nicht auf einen solchen konkreten Termin einigen können.
5. Aus Krankheitsgründen kann der Umgangskontakt nur dann abgesagt werden, wenn X. bettlägerig krank ist oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. Die Kindesmutter hat die krankheitsbedingte Verhinderung durch ein ärztliches Attest bescheinigen zu lassen.
6. Sonstige wichtige Gründe, die nach Auffassung der Kindesmutter eine Verschiebung des Umgangstermins rechtfertigen, sind der Umgangspflegerin mitzuteilen, die entscheidet, ob die Verschiebung des Termins erforderlich ist. In diesem Fall ist sofort ein Ausweichtermin festzulegen.
7. Jegliche Verhinderungsgründe sind sowohl dem Antragsteller wie auch der Umgangspflegerin rechtzeitig, das heißt zwei Tag vor dem Umgangsrechtstermin, mitzuteilen. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn die Verhinderungsgründe überraschend auftreten.
8. Sollte die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von X. zur Ausübung des Umgangsrechtes durch den Antragsteller unberechtigter Weise nicht nachkommen, darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen.
9. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v. bis zu 2.000 EUR für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Daneben wird der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, die Verhängung von Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
10. Soweit bei der Übergabe des Kindes von der Antragsgegnerin an den Antragsteller bzw. vom Antragsteller an die Antragsgegnerin erneut Schwierigkeiten auftreten, die das Kindeswohl beeinträchtigen, hat die Umgangspflegerin das Recht, die Übergabe zu begleiten bzw. erforderlichenfalls die Herausgabe des Kindes an sich zwecks Herausgabe X.'s an den berechtigten Elternteil zu veranlassen.
11. Bezüglich der ersten Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die gem. § 621e ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt im Ergebnis weitgehend erfolglos.
Dem Antragsgegner war gem. § 1684 Abs. 1 BGB im tenorierten Umfang das Umgangsrecht einzuräumen. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter widerspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn dem Antragsteller jeden Montagnachmittag und alle 14 Tage samstäglich ein Umgangsrecht...