Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 17.11.2014) |
Tenor
Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 17.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 117 f. d.A.) die Anerkennung der in Nigeria erfolgten Adoption der Beteiligten zu 3. und 4. durch die Beteiligte zu 2., ihre Tante, abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Anerkennung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht erfolgen konnte, weil die Entscheidung des nigerianischen Gerichts mangels hinreichender Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit der Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Annehmenden ist zulässig, aber unbegründet. Auch nach ergänzender Aufklärung des Sachverhalts im Beschwerdeverfahren erweist sich die Beurteilung des Familiengerichts, dass in Nigeria keine hinreichende Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit der Adoption erfolgt ist, als zutreffend. Der Ausspruch einer Adoption ohne ausreichende Kindeswohlprüfung stellt aber einen Verstoß gegen den deutschen ordre public und damit ein Anerkennungshindernis i.S. des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG dar.
Zum Erfordernis einer hinreichenden Kindeswohlprüfung im Rahmen des ausländischen Verfahrens hat der Senat bereits früher Folgendes ausgeführt:
"In der Rechtsprechung wird überwiegend gefordert, dass eine Prüfung der Elterneignung, sei es durch eine Fachstelle, sei es durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu erfolgen habe und deren Fehlen zur Nichtanerkennung führe, da es nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens sein könne, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen. Insbesondere bei mangelhafter oder völlig unzureichender Tatsachenprüfung zum Kindeswohl könne diese nicht in dem gerichtlichen Anerkennungsverfahren nachgeholt werden. Dieses Verfahren diene nicht dazu, eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (...).
Der Senat, der grundsätzlich dieser Rechtsprechungsmeinung folgt, ist der Ansicht, dass die Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens, das seit dem Jahr 2000 in Deutschland Anwendung findet, derzeit nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gerechnet werden können. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 2 AdWirkG, wonach die Einschaltung einer Fachstelle nur den Regelfall darstellen soll. Danach können auch durch sonstige Ermittlungen im Umfeld des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland Feststellungen für das Kindeswohl getroffen werden, Zentraler und unverzichtbarer Maßstab ist stets die aus § 1741 I BGB folgende Notwendigkeit einer Kindeswohlprüfung mit der hiermit verbundenen umfassenden fachlichen Begutachtung der Eignung des Adoptionsbewerbers, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfasst. Eine derartige Begutachtung durch eine entsprechende Stelle oder Person ist daher für die Feststellung, dass eine Adoption dem Kindeswohl entspricht und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann, unabdingbar und damit Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit (...). Welche Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen zu stellen sind, wird wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.
Allerdings kann bei völligem Fehlen eines Berichts oder anderer Feststellungen über die Elterngeeignetheit die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht vollständig in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Dies liefe auf ein fast vollständig neues Adoptionsverfahren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hinaus (...)." (OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2012 - 4 UF 135/10 -, NJOZ 2012, 1341; ebenso OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2012 - 1 UF 82/11 -, StAZ 2013, 82 f.; OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2013 - 17 UF 227/12 -, FamRZ 2014, 501; OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2013 - 21 UF 519/13 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 UF 10/12 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014 - 20 W 24/14 -, FamRZ 2014 1572, 1573; OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 - 5 UF 52/14 FamRZ 2015, 425, 426) Das Verfahren in Nigeria wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht. Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf Veranlassung des Senats durch einen Vertrauensanwalt des deutschen Generalkonsulats in Lagos erfolgten Akteneinsicht beim Gericht in... City/Nigeria ergibt sich nicht, dass mehr geprüft wurde als die wirtschaftliche Situation der Annehmenden, indem Kontoauszüge zur Akte genommen wurden. Aus den Akten ergibt sich aber nicht, dass das Gericht sich mit den Wohn-, Arbeits- und sonstigen Lebensverhältnissen der Annehmenden befasst hat. Insbesondere fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass Überlegungen zur Erziehungsfähigkeit der Annehmenden ang...