Leitsatz (amtlich)
Prozesskostenhilfe kann nur für ein bevorstehendes oder noch laufendes Verfahren bewilligt werden. Im Verfahren über die Einreichung eines Vermögensverzeichnisses gem. § 1640 Abs. 1 BGB ist der Bewilligungsantrag daher verspätet, wenn er erst nach zwischenzeitlicher Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestellung eines Nachlassverwalters gestellt wird. Denn aufgrund dieser Maßnahmen ist das Verfahren nach § 1640 Abs. 1 BGB der Sache nach beendet, weil keine Verwaltungsbefugnis des Kindes als Erbe und damit auch keine Inventarisierungspflicht seiner Eltern mehr besteht.
Normenkette
BGB § 1640
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 20.11.2003; Aktenzeichen 41 FH 46/00 (PKH) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2, Hs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch i.Ü. zulässige, insb. fristgerecht (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegte Rechtsmittel muss in der Sache selbst erfolglos bleiben. Zu Recht hat der Rechtspfleger den erst mit Schriftsatz vom 6.8.2002 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war der Rechtspfleger, weil das hier betroffene Verfahren nach § 1640 BGB ein gem. § 3 Nr. 2a, § 14 Abs. 1 RpflG ihm übertragenes Geschäft darstellt, hinsichtlich dessen der Rechtspfleger grundsätzlich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat (§ 4 Abs. 1 RpflG). Gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ist daher unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 ZPO, die der Senat hier – insb. im Hinblick auf das Erfordernis des zweiten Halbsatzes der Vorschrift – für gegeben erachtet, die sofortige Beschwerde eröffnet, über die nach Nichtabhilfeprüfung des Rechtspflegers (§ 572 Abs. 1 ZPO) das OLG als das in Familiensachen zuständige Beschwerdegericht zu befinden hat. Für die in der vorliegenden Sache im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers erfolgte Vorlage an die Abteilungsrichterin beim FamG und deren eigene Entscheidung über das Rechtsmittel, wie sie hier mit richterlichem Beschluss vom 3.1.2003 (Bl. 12 des PKH-Hefts) erfolgt ist, war demgegenüber auf der Grundlage von § 11 RpflG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2030) kein Raum mehr. Danach ist gem. § 11 Abs. 1 RpflG grundsätzlich gegen die Entscheidung des Rechtspflegers – nur – das Rechtsmittel gegeben, dass nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in Prozesskostenhilfeangelegenheiten also die sofortige Beschwerde nach §§ 127, 567 ff. ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung. Demgegenüber ist die sog. Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG denjenigen Fällen vorbehalten, in denen gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Soweit daher vorliegend die Abteilungsrichterin eine eigene Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Kindesmutter getroffen und i.Ü. – insoweit der Bitte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.1.2003 folgend – die Beschwerde dem unzuständigen LG vorgelegt hat, gehen diese Maßnahmen ins Leere.
In der Sache selbst hat der Rechtspfleger die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr) gegeben sind. Zwar handelt es sich vorliegend um ein gerichtliches Verfahren, in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (nicht: Beratungshilfe) nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin hat den Bewilligungsantrag indessen verspätet, nämlich erst nach Beendigung des Verfahrens gem. § 1640 BGB gestellt.
Wenngleich die §§ 114 ff. ZPO keine Frist für das Prozesskostenhilfegesuch vorsehe, ist doch allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder (noch) laufendes Verfahren bewilligt werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rz. 2a). Das ergibt sich aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe, einer Partei, die dazu aus finanziellen Gründen sonst nicht in der Lage wäre, die Führung eines Rechtsstreits – i.d.R. unter Hinzuziehung eines für sie tätigen Rechtsanwalts – zu ermöglichen. Hat eine Partei bzw. ein Beteiligter das Verfahren geführt und ist für sie ein Rechtsanwalt tätig geworden, so kann, wenn erst anschließend ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird, der Zweck der Prozesskostenhilfe nicht erreicht werden, soweit die Partei für die Zukunft keinen Anwalt mehr benötigt. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, einer Partei, die ohne staatliche Hilfe das Verfahren geführt hat, nachträglich Verfahrenskosten zu erstatten oder einem Rechtsanwalt, der keinen Vorschuss von seiner Partei verlangt hat oder der seinen H...