unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Miet- und Wohnungsrecht. Sondervergütung für Bauüberwachung durch den Verwalter
Leitsatz (amtlich)
Auch dann, wenn es nach dem Verwaltervertrag grundsätzlich Aufgabe des Verwalters ist, Baumaßnahmen an der Wohnungseigentumsanlage zu überwachen, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft ihm für eine besonders aufwendige Bauüberwachung eine zusätzliche Sondervergütung bewilligt.
Normenkette
WEG § 27
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 182/00) |
AG Köln (Aktenzeichen 201 II 320/97) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2001 – 29 T – 182/00 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 225.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) jedoch nicht begründet.
I.
Die Beschlussanfechtungsanträge sind zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin trotz der Tatsache, dass sie nach Veräußerung ihrer Wohnung bereits im Oktober 1998 aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist und die angefochtenen Beschlüsse vollzogen sind, insbesondere die Fassadensanierung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weiter ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Beschlüsse für unwirksam erklären zu lassen. Hierfür reicht nämlich der von ihr angeführte Grund eines möglichen Einflusses auf ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft aus, und zwar unabhängig davon, ob ggfls. tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch besteht (vgl. BayObLG ZMR 1994, 279 = WuM 1994, 504 = WE 1995, 92; Staudinger/Wenzel, WEG, Vorbem. zu §§ 43 ff. Rdn. 65; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 43 Rdn. 98).
II.
In der Sache hat das Begehren indes keinen Erfolg.
Die Zurückweisung der Beschlussanfechtungsanträge zu den TOP 3. und 4. der Eigentümerversammlung vom 05.09.1997 ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.
1.
In der Einladung zur Eigentümerversammlung war zu diesen beiden Tagesordnungspunkten der Beschlussgegenstand hinreichend bezeichnet, wie der Antragstellerin bereits mehrmals, nämlich durch das Amts- und Landgericht unter Ausschöpfung des Sachverhalts zutreffend und eingehend erläutert worden ist. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht keinen Anlass für ergänzende Bemerkungen.
2.
Inhaltlich entsprachen die zu den Top 3. und 4. gefassten Beschlüsse nach dem Sach- und Streitstand in den Tatsacheninstanzen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
a)
Nach den nicht in entsprechender Anwendung des § 320 Abs. 1 ZPO berichtigten (vgl. hierzu Merle a.a.O. § 44 Rdn. 124) Gründen des angefochtenen Beschlusses, die der Senat wegen des Inhalts der Vorbringens der Beteiligten seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat (§§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO), hat die Antragstellerin das Vorbringen des früheren Verwalters im Verhandlungstermin, es seien wegen der Fassadensanierung vor Vergabe des Auftrags an die Fa. A. drei im Sommer 1997 aktualisierte Angebote eingeholt worden, unwidersprochen gelassen. Des weiteren hat die Antragstellerin hiernach nie in Abrede gestellt, dass Angebote vorgelegen hätten, sondern nur darauf abgestellt, dass sie ihr nicht bekannt seien.
Wenn dem so war, ergab sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass hinreichende Grundlagen für eine Entschließung der Wohnungseigentümer geschaffen waren (vgl. hierzu beispielsweise BayObLG NZM 2000, 512 = ZMR 2000, 39 = WE 2000, 81; Senat ZMR 2000, 862 = ZWE 2000, 321). Das Landgericht war daher nicht gehalten, zu diesem Punkt Beweis zu erheben.
Dem von dem Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt, der übereinstimmt mit demjenigen erster Instanz, in der die Antragstellerin nach dem Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls nicht in Abrede gestellt hatte, dass eine Ausschreibung der Sanierungsarbeiten erfolgt war und verschiedene Angebote eingeholt worden waren, stehen die nur vagen Äußerungen der Antragstellerin in der Begründung der Erstbeschwerde, auf die sie sich jetzt wieder bezieht, nicht entgegen. Die entsprechende Passage ist so mehrdeutig, dass sie zwanglos im Sinne des Landgerichts verstanden werden konnte, zumal die Antragstellerin sich zu den Äußerungen des Verwalters nicht erklärt hat und der übrige Akteninhalt die Wertung ihres Vortrags durch das Landgericht stützt. Die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 05.09.1997 ist mit verschiedenen handschriftlichen Anmerkungen versehen, die nur von ihr oder ihrem Lebensgefährten stammen können. Die Passage, „Die vorliegenden Angebote wurden eingehend erörtert. Über den Antrag wurde nach einer eingehenden Kosten- und Nutze...