Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung und Steuerlast einer Ehegatteninnengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Verfolgen Eheleute mit dem Betreiben eines Unternehmens einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck und hat der stille Gesellschafter - hier der Beklagte - durch Arbeitseinsatz und/oder durch Einsatz von Kapital diesen wirtschaftlichen Zweck mit unterstützt, so ist das von einem der beiden Ehegattenbetriebene Unternehmen als Ehegatteninnengesellschaft zu behandeln, wenn nicht die Eheleute - evt. auch konkludent anderes vereinbart haben.

Die zu versteuernden Gewinne aus dem Gewerbebetrieb können daher im Innenverhältnis der geschiedenen Eheleute nicht allein dem formellen Betriebsinhaber zugeschrieben werden. Vielmehr sind diese auf die Eheleute aufzuteilen.

Dem Gericht ist es nicht verwehrt, die Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der geschiedenen Eheleute bei einer nunmehr getrennten Nachveranlagung anders als das Finanzamt zu beurteilen, wenn sich auf Grund "familienrechtlicher Überlagerung" eine andere Bewertung der den Eheleuten zuzuschreibenden Einkommen als zutreffend erweist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 1178 - 1181 m.w.N.).

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1; AO §§ 270, 273

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 04.12.2009; Aktenzeichen 10 O 255/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn vom 4.12.2009 - 10 O 255/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die an sich statthafte - insb. frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 8.2.2010 - 4 U 29/09 - (Blatt 155 ff. GA), dem im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15.3.2010 (Blatt 167 GA) nur Folgendes hinzuzufügen ist:

1. Der Senar verkennt nicht, dass es vom Ausgangspunkt her ausschließlich um eine Steuernachforderung geht, die dadurch veranlasst worden ist, weil die Klägerin ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den nachveranlagten Jahren nicht angegeben hatte.

2. Der Senat beabsichtigt nicht, den Beklagten an dieser Steuernachforderung zu beteiligen. Die steuerliche Beurteilung der hierdurch begründeten Sach- und Rechtslagelage (§§ 270, 273 AO) durch das Finanzamt zieht der Senat nicht in Zweifel. Gleichwohl ist es dem Senat nicht verwehrt, die Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der geschiedenen Eheleute anders als das Finanzamt zu beurteilen, wenn sich auf Grund "familienrechtlicher Überlagerung" eine andere Bewertung als zutreffend erweist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 1178 - 1181 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. So können die zu versteuernden Gewinne aus dem von der Klägerin geführten Gewerbebetrieb dieser, anders als in der nunmehr getrennten Steuerveranlagung, nicht allein zugeschrieben werden. Vielmehr sind die erzielten Gewinne auf die Eheleute hälftig aufzuteilen. Dadurch erhöht sich das dem Beklagten zuzuschreibende zu versteuernde Einkommen. Auf der Grundlage der sich hierdurch ergebenden "neuen" Einkommen der Parteien ist die sich dann ergebende Steuerlast der nunmehr getrennt veranlagten geschiedenen Eheleute neu zu ermitteln. Im Zeitpunkt der gemeinsamen Veranlagung hatten die Parteien keinen Grund die zu versteuernden Gewinne aus dem Gewerbebetrieb, deren Inhaberin die Klägerin nach außen alleine war, aufzuteilen, da eine solche Aufteilung auf die gemeinsame Steuerlast keinen Einfluss hatte.

3. Der Senat bleibt dabei, dass der aus dem Unternehmen gezogene Gewinn den geschiedenen Eheleuten jeweils hälftig zuzurechnen ist, was zu dem vom LG errechneten Ausgleichsanspruch der Klägerin führt. Der Senat geht weiterhin von einer im Zeitpunkt der gemeinsamen Veranlagung zwischen den Eheleuten bestehenden Ehegatteninnengesellschaft aus. So teilt der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 15.3.2010 auf S. 3 unter 2b aa im letzten Satz (Blatt 169 unten GA) die Beurteilung des Senats, dass die Eheleute mit dem Betreiben des Unternehmens einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck verfolgt haben.

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat sehr wohl auch Feststellungen für die weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft, dass der stille Gesellschafter - hier der Beklagte - durch Arbeitseinsatz oder durch Einsatz von Kapital diesen wirtschaftlichen Zweck mit verfolgt hat, getroffen. So führt der Senat auf S. 5 im 2. Absatz seines Hinweisbeschlusses (Blatt 157 GA) aus:

"... unstreitig haben die Parteien gemeinsam die Gewinne des "Familienbetriebes" erwirtschaft...

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