Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 22 O 118/03) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 4.12.2003 gegen das am 4.11.2003 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 118/03 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12.5.2004 Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Der Kläger ist seit dem 1.2.2002 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma O. GmbH (früher: C. D. Center GmbH, nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet). Diese belieferte im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die jeweils in eigener Rechtspersönlichkeit betriebenen Märkte der N. Markt- und T. Gruppe, zu der auch die Beklagte gehört, mit Computern und Zubehör. Grundlage der Geschäftsbeziehungen waren der mit der N. Markt und T. I. GmbH, die Konzernmutter der einzelnen Märkte (nachfolgend I. GmbH), stellvertretend für alle Gesellschaften, an denen die N.-T. gruppe beteiligt ist, abgeschlossene Rahmenvertrag vom 27.6.2001, die "Kauf-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der N.-T.-I. GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften (N. Märkte und T. Märke in der Rechtsform der GmbH sowie G. GmbH und deren Filialen)" vom 1.1.2000 sowie der zwischen der Schuldnerin und der N. Markt und T. Verwaltungs GmbH (nachfolgend Verwaltungs GmbH) vereinbarte Kundendienstvertrag vom 8. 2./27.3.2000. In Ziff. 7. der Kauf-, Zahlungs- und Lieferbedingungen ist folgende Konzernverrechnungsklausel aufgenommen:
"Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, gleichgültig welcher Art, ggü. sämtlichen Forderungen von Lieferanten, die diesem gegen den Auftraggeber sowie der N.-T.-I. GmbH und deren in- und ausländischen Beteiligungsgesellschaften ("N. Markt", "T.", "G.") zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderungen aufzurechnen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Fälligkeiten der sich gegenüberstehenden Forderungen."
Zudem hatte die Schuldnerin mit der I. GmbH sowie der Verwaltungs GmbH am 15./18.11.1999 eine "Rahmenvereinbarung Delkredere und Zentralregulierung" abgeschlossen, in der es u.a. heißt,
"Sollten Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. mehreren Beteiligungsgesellschaften gleichzeitig bestehen, sind diese ebenso wie die MSH [= die I. GmbH] und MSV [= die Verwaltungs GmbH] berechtigt, gegeneinander bei Fälligkeit aufzurechnen.
Die MSV übernimmt für alle Lieferungen an die in Anlage 1 aufgeführten Beteiligungsgesellschaften die Zentralregulierung gem. den vereinbarten Zahlungsbedingungen unter Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit.
....
3. Die MSV stellt dem Lieferanten zum Zahlungszeitpunkt Informationen über die ausgeglichenen Posten zur Verfügung."
Diesem Vertrag war eine Liste der zu der Gruppe gehörenden Märkte beigefügt, in der auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits aufgeführt war.
Die Bezahlung der einzelnen Lieferungen der Schuldnerin erfolgte für alle Märkte zentral durch die Verwaltungs GmbH in J., die nunmehr unter dem Namen "N.-T. Systemzentrale GmbH" firmiert. Die Schuldnerin erhielt periodisch eine Abrechnung, in denen ihre Forderungen aus den Lieferungen und Leistungen an die einzelnen Märkte zusammengefasst waren. Gleichzeitig wurden bei den Märkten entsprechende Belastungsanzeigen abgezogen. Hierbei handelte es sich um Ersatzansprüche der einzelnen Märkte aus Gewährleistungen. Waren im Rahmen der Abrechnung die Ersatzansprüche eines Marktes höher als deren eingestellte Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Schuldnerin, so wurden die Belastungsanzeigen bei einem anderen Markt als Verrechnungsposten eingestellt. Der saldierte Betrag aller Märkte wurde am Ende der Gesamtabrechnung als Zahlungsbetrag ausgewiesen und an die Schuldnerin überwiesen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Verwaltungs GmbH für die gesamte Firmengruppe Forderungen i.H.v. 6.164,239,33 Euro zur Tabelle an.
Der Kläger hat gegen die einzelnen Märkte der N.-T.-Gruppe bundesweit mindestens 169 Rechtsstreitigkeiten angestrengt und die Bezahlung von einzelnen Lieferungen sowie die unzutreffende Berücksichtigung von Belastungsanzeigen geltend gemacht. Die jeweils verklagten Märkte haben insoweit mit streitigen Forderungen der Verwaltungs GmbH über insgesamt 1.579 145,88 Euro die Aufrechnung erklärt. In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Ausgleich von 2 Rechnungen vom 30.6.2001 (Nr. ...) über 2.345,30 Euro und vom 4.10.2001 (Nr. ...) über 49,81 Euro begehrt. Weiterhin hat er sich darauf berufen, die Verwaltungs GmbH habe in der Zeit vom 3.5.2000 bis zum 30.9.2001 zu Unrecht bei den periodischen Abrechnungen Abzüge in Form von 34 Belastungsanzeigen i.H.v. 65.669,89 Euro vorgenommen. Aus den Zahlungsanweisungen ergeben sich, dass diese Belastungsanzeigen der "Beklagten zugeordnet" worden seien. Insoweit hat der Kläger entsprechende Abrechnungen vom 10.8.2000, 30.10.2000, 30.12.2000, 30.3.2001, 30.4.2001, 30.6.2001 und 30.10.2001 auszugsweise vorgelegt und vorgetragen, er könne nicht...