Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 210/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.05.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 210/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend.

Der Kläger bestellte am 26.11.2013 bei der vormaligen Beklagten zu 1) das von der (verbliebenen) Beklagten hergestellte Fahrzeug Porsche Macan S Diesel V6 TDI EU6 3,0 l mit einer Leistung von 258 PS (190 kW) als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 85.201,25 EUR. Der Auftrag wurde am 21.07.2014 zuletzt bestätigt und das Fahrzeug wurde dem Kläger am 24.09.2014 übergeben. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein 3,0 l V6 Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut, der von der Audi AG entwickelt und hergestellt wurde. Sowohl die Audi AG als auch die Beklagte sind Konzerntöchter der Volkswagen AG.

Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein sogenanntes Abgasrückführungssystem eingesetzt. Bei diesem wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolgt temperaturabhängig. Daneben ist ein sogenanntes SCR-System eingebaut, bei dem Stickoxidemissionen dadurch reduziert werden, dass dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung ("Ad-Blue") beigemischt wird und durch die sodann ausgelöste chemische Reaktion die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser abgebaut werden. Die Verwendung von SCR-Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoff beigemischt wird.

Die Beklagte und das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) einigten sich auf einen freiwilligen Rückruf. Das heißt, dass die Beklagte für den Macan Diesel V6 EU6 bereits seit Herbst 2016 eine mit dem KBA abgestimmte Servicemaßnahme in Form eines Softwareupdates durchführte. Das streitgegenständliche Fahrzeug erhielt die Servicemaßnahme am 07.11.2016.

Das KBA ordnete durch nachträgliche Nebenbestimmungen vom 16.05.2018 für Fahrzeuge des Typs Porsche Macan, die mit 3,0 l Euro 6 Dieselmotoren ausgestattet sind, darunter auch das streitbefangene Fahrzeug, wegen des Vorliegens zumindest zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen (sogenannte "Strategie A" und "Strategie D") einen verbindlichen Rückruf an. Nach einer erneuten Überprüfung ordnete das KBA sodann durch nachträgliche Nebenbestimmungen vom 10.07.2018 für Fahrzeuge des Typs Porsche Macan 3.0 l Diesel Euro 6 wegen des Vorliegens zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogenannte "Strategie A") einen verbindlichen Rückruf an (Anl. B 11 AB).

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen die Verantwortlichen von Porsche wegen Betruges und wegen strafbarer Werbung nach § 16 UWG.

Mit Schreiben vom 28.06.2018 machte der Kläger gegenüber der (vormaligen) Beklagten zu 1) Ansprüche geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2019 (Anlage K31) erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Kaufvertrag, was er mit der Klageschrift nochmals wiederholte.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.01.2020 hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 202.229 km.

Der Kläger hat behauptet, in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs seien mehrere illegale Abschalteinrichtungen verbaut. Die installierte Software erkenne die Prüfungssituation im Prüfzyklus NEFZ.

Der Kläger hat weiter behauptet, die Vorstände der Beklagten hätten von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Der Vorstand der Audi AG sei vollumfänglich über den Stand der jeweiligen Dieselmotorentwicklung und der entsprechenden Abgastest- und Typengenehmigungsverfahren informiert gewesen. Dass die Audi AG Abschalteinrichtungen entwickelte und verbaute, sei B während seiner gesamten Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Porsche AG bekannt gewesen. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass durch eine Verwendung von Audi-Motoren am Porsche Marcan dieser mit Abschalteinrichtungen versehen werde.

Zudem habe es innerhalb der Porsche AG hinsichtlich der verschiedenen Fahrzeugmodelle "Organisationseinheiten" gegeben, welche das Fahrzeug von der Produktentwicklung bis zur Produktion begleitet hätten. Diese Organisationseinheiten hätten einem Leiter unterstanden, welcher wiederum unmittelbar dem Vorstand unterstanden habe. Die Mitarbeiter innerhalb der Organisationseinheit seien versierten Spezialisten...

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