Verfahrensgang
AG Bergheim (Aktenzeichen 15 WEG 23/93) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 29/94) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.-3. wird der am 20.2.1995 verkündete Beschluß des Landgerichts Köln – 29 T 29/94 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Anbau vor der ehemaligen Durchfahrt der Wohnungseigentumsanlage … zur Straße … hin zu entfernen, die ehemalige Durchfahrt straßenseitig bündig mit der Hausfront zu verschließen und zu verklinkern, sowie mit einer Tor- bzw. Türanlage zu versehen.
Die Kosten aller Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. In dem Gebäude befinden sich Eigentumswohnungen und mehrere Gewerbeeinheiten. Auf den Parkplatz des dort betriebenen Lebensmittelmarktes konnte man zunächst nur über eine an der Rückfront des Hauses gelegene Durchfahrt gelangen. Diese wurde entbehrlich, nachdem eine günstigere Zufahrt auf den Parkplatz genehmigt worden war. Daraufhin kamen die Eigentümer überein, die nicht mehr notwendige Durchfahrt in einzelne Sondernutzungsrechte aufzuteilen. Am … trafen die Beteiligten zur näheren Ausgestaltung eine notarielle Vereinbarung, die, soweit hier von Belang, wie folgt lautet:
„Die Unterzeichneten sind übereingekommen, an der Durchfahrt Sondernutzungsrechte wie folgt zu begründen:
– Der jeweilige Raumeigentümer der Raumeigentumseinheit … erhält das ausschließliche Gebrauchsrecht an dem Teil des Gemeinschaftseigentums hinter dem Baukörper (in der Durchfahrt), der in dem anliegenden Lageplan mit Nr. … und den Buchstaben … näher bezeichnet ist ….
Der jeweilige Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. … verpflichtet sich unverzüglich auf seine Kosten die Durchfahrt hinter dem Haus straßenseitig zu verklinkern und mit einer Tor- beziehungsweise Türanlage zu versehen. Die Verklinkerung an der Außenfassade hat so zu erfolgen, wie die übrige bestehende Fassade.”
In der Folgezeit schritt die Antragsgegnerin, der die Gewerbeeinheit Nr. … gehört, zur Durchführung der vorbezeichneten Baumaßnahme, wobei sie jedoch die Durchfahrt nicht bündig mit der Fassade des Gebäudes abschließen ließ. Stattdessen überbaute sie die bisher vor der Durchfahrt gelegene Gehwegfläche mit und es entstand ein zum vorspringenden Nachbarhaus bündig anschließender Vorbau, in den eine Tür und ein Fenster eingebaut wurde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, in dem neu gewonnenen Raum einen Kiosk zu betreiben. Ob die Antragsgegnerin diese Absicht umsetzen darf, ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits. Mit dem vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller, daß die Antragsgegnerin den geschilderten Ausbau soweit beseitigt, bis die Durchfahrt bündig zur Hausfront verschlossen ist, ferner fordern die Antragsteller, daß diese Wand danach straßenseitig verklinkert und mit einer Tor- bzw. Türanlage versehen wird.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei über die Abreden aus dem notariellen Vertrag vom … hinausgegangen. Die tatsächliche Gestaltung des Ausbaues habe einstimmig genehmigt werden müssen. Ohne diese Genehmigung sei das entstandene Bauwerk bis zu dem in dem vorbezeichneten Notarvertrag vorgesehenen Maß zurückzubauen. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben und zur Begründung darauf abgestellt, das Bauvorhaben der Antragsgegnerin sei durch den Notarvertrag vom … nicht gedeckt. Die mit der konkreten Gestaltung des Anbaues vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Anwesens sei auch nicht duldungspflichtig, da sie vom bestehenden Gesamtbild der Anlage deutlich abweiche. Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben und im wesentlichen darauf verwiesen, die sich in ihrem Ausmaß abzeichnende Baumaßnahme sei während der Bauarbeiten monatelang ohne Einwände geduldet worden. Überdies habe sie sich an die Bestimmung des Notarvertrages gehalten. Durch Beschluß vom 20.2.1995 hat das Landgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben und den Beseitigungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.-3., mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen wollen. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Die Antragsteller sind der Ansicht, auch wenn die überbaute Gehwegfläche der Antragsgegnerin ebenfalls zur Sondernutzung übertragen worden sei, bedeute dies nicht, daß diese überbaut werden konnte. Die bisherige im Notarvertrag vom … niedergelegte Entscheidung der Gemeinschaft setze voraus, daß die Hofdurchfahrt fassadenbündig verschlossen wird.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.2.1995 – 29 T 29/94 – aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Meinung, die notarielle Vereinbarung decke die bauliche Maßnahme ab. Sie behaup...