Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen §§ 11, 27 Abs. 1, 61 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu einer Geldbuße von 2.100,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 7. Oktober 1999 bis zum 10. Dezember 1999 auf dem Betriebsgelände seiner Bauunternehmung in L. ohne Genehmigung zum Ablagern oder Verwerten größere Mengen an Abfällen verschiedenster Art sammelte und lagerte, nämlich Baustümpfe, Wurzelstöcke, geschreddertes Material, Baumischabfälle, Bodenaushub und Sperrmüll, ferner 20 Altreifen, teils mit Felge, und mehrere Säcke mit Papierresten. Zu der Einlassung des Betroffenen, die Massen würden lediglich zwischengelagert, um später an Weiterverwerter abgegeben oder ansonsten weiter verwendet zu werden, hat es ausgeführt, es sei "ohne jeden Zweifel ein Entledigungswille im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 1 des Kreislaufwirtschaftsabfallgesetzes anzunehmen, da die ursprüngliche bzw. letzte Zweckbestimmung der o.g. Gegenstände entfallen bzw. aufgegeben worden sind, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist".
Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
Die Gründe des angefochtenen Urteils sind in Bezug auf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme materiell-rechtlich unvollständig. Sie lassen nämlich die im Zusammenhang mit der Feststellung des Entledigungswillens gebotene Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen vermissen.
Auch im Bußgeldverfahren muss der Tatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob er sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen gehalten hat und die tatsächliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (SenE v. 19.04.1994 - Ss 132/94 B -; SenE v. 10.06.1997 - Ss 303/97 -; SenE v. 05.04.2001 - Ss 95/01 B -; OLG Zweibrücken DAR 2002, 182; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43). Er muss bei seiner Überzeugungsbildung alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (BGH NStZ 1992, 49 a.E.), namentlich die Einlassung des Betroffenen, die eingehend zu würdigen ist (OLG Zweibrücken a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 267 Rdnr. 12 m. w. Nachw.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rdnr 408 m.w.N.). Schlussfolgerungen des Tatrichters halten einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn das Urteil bedenkenfrei ergibt, dass er bei seiner Prüfung keinen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (SenE v. 19.04.1994 - Ss 132/94 B -; SenE v. 27.05.1994 - Ss 171/94 B - = NVwZ-RR 1995, 386 = NuR 1994, 463).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht.
Ihm ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht die von dem Betroffenen auf seinem Grundstück gelagerten Sachen dem subjektiven Abfallbegriff im Sinne des § 3 Abs. 1 u. 3 KrW-/AbfG zugeordnet und als "gewillkürten Abfall" angesehen hat. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. In Bezug auf das für den subjektiven Abfallbegriff konstitutive Merkmal des Entledigungswillens bestimmt § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, dass der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen ist, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Allein darauf stützt das Amtsgericht seine Feststellung, dass hinsichtlich der hier fraglichen Sachen der Entledigungswille des Betroffenen gegeben war. Die Einlassung des Betroffenen, er habe die auf seinem Grundstück vorgefundenen Massen dort lediglich zwischengelagert, um sie an Weiterverwerter abzugeben oder ansonsten weiter zu verwenden, erachtet es deshalb für ungeeignet, ihn zu entlasten, und eine Erörterung der Frage, ob sie als widerlegt gelten kann, für entbehrlich. Es geht ersichtlich von der Annahme aus, eine konkrete Befassung mit dem Entledigungswillen sei nicht erforderlich, soweit die Fiktion bzw. Vermutung des § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG eingreife. Dem ist indesse...