Leitsatz (amtlich)
Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzliche Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht begründet.
Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rahmen des § 201 SGB VII.
Normenkette
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 201
Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 09.04.2018) |
Tenor
I.
Der Beschluss der 1. kleinen Strafkammer Landgerichts Aachen vom 9. April 2018 wird aufgehoben.
II.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die (Monats-)Frist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.
III.
Die Sache wird an das Landgericht Aachen zur Entgegennahme einer eventuellen (weiteren) Revisionsbegründung zurückgegeben.
Gründe
1.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 31. Januar 2018 verkündetes Urteil gemäß § 349 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sei. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar datiert das Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des schriftlichen Urteils auf den 26. Februar 2018. Dieser Zeitpunkt ist indes nicht maßgebend für den Lauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 2 StPO, da die von dem Vorsitzenden an die Pflichtverteidigerin verfügte Urteilszustellung nicht ordnungsgemäß bewirkt wurde. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht von der Pflichtverteidigerin, sondern einer anderen Person unterzeichnet, wie sich nicht nur aus einem Abgleich der bei den Akten befindlichen Unterschriften ergibt, sondern insbesondere auch die eidesstattliche Versicherung der Pflichtverteidigerin dokumentiert, die darin angibt, von der Zustellung keine Kenntnis erlangt zu haben. Eine wirksame Vertretung der vom Gericht bestellten Verteidigerin ist insoweit nicht möglich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.09.1980, Az.: 2 StR 275/80; BGH, Beschluss vom 12.04.1988 - 4 StR 105/88). Erst mit tatsächlicher Kenntniserlangung des Urteils durch die Verteidigerin ist in entsprechender Anwendung des § 189 BGB der Formmangel geheilt worden. Eine Kenntniserlangung vor dem 16. April 2018, dem Tag der Fertigung des Wiedereinsetzungsantrages, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden.
Da die Revisionsbegründungsfrist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.01.2008, 3 StR 450/07; SenE v. 07.07.2000 - Ss 262/00; SenE v. 29.05.2001 - Ss 46/01 -; SenE v. 23.12.2005 - 81 Ss 91/05 -).
2.
Eine Entscheidung des Senats über die Revision kommt trotz der eingetretenen Heilung des Formmangels nicht in Betracht.
Wird nämlich - wie hier - eine Revision zu Unrecht wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und wird dieser Verwerfungsbeschluss dem Angeklagten zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen war, so beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung der den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn dem Angeklagten kann nicht zugemutet werden, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Tatgerichts vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist die Revision zu begründen (vgl. SenE vom 27.09.2005 - 82 Ss13/05-; SenE vom 07.06.2006 - 82 Ss 32/06-; SenE vom 04.02.2011 - III- 1 RVs 19/11-; BayObLG, VRS 86, 337, 338f.; OLG Hamm, VRS 89, 377, 378). Der Angeklagte hat daher Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Senatsentscheidung seine Revision (weiter) zu begründen. Er wird darauf hingewiesen, dass die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13001348 |