Tenor
Die Beschwerde des Standesamts Hürth gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.01.2024 zum Aktenzeichen 378 III 175/23 wird zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Standesamt als Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3. und 4. haben als rechtliche Eltern die Nachbeurkundung der Geburt der Beteiligten zu 5. (Kind) im Geburtsregister der Stadt Hürth beantragt.
Die Beteiligten zu 3. und 4. sind beide deutsche Staatsbürger und seit dem 00.00.0000 verheiratet. Aufgrund einer von ihnen mit einer ukrainischen ledigen Leihmutter geschlossenen Vereinbarung wurde das Kind unter Verwendung von Spermien des Beteiligten zu 3. und einer gespendeten Eizelle gezeugt und von der Leihmutter am 00.00.0000 in der Ukraine geboren.
Am 00.00.2022 trug das Stadtstandesamt H./Ukraine die Geburt des Kindes in das Geburtsregister ein, wobei mit Einwilligung der Leihmutter als Vater der Beteiligte zu 3. und als Mutter die Beteiligte zu 4. eingetragen wurden. Mit notarieller Urkunde vom 00.00.2022 - UVZ-Nr. N01 erklärte der Beteiligte die Vaterschaftsanerkennung, nachdem die Leihmutter bereits unter dem 00.00.2022 vor einem ukrainischen Privatnotar die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3. erklärt hatte.
Mit Urteil vom 00.00.2023, rechtskräftig seit dem 00.00.2023, stellte das Amtsgericht Kiew fest, dass die Beteiligten zu 3. und 4. die Eltern des Kindes sind. Das Amtsgericht Brühl erkannte das ukrainische Urteil mit Beschluss vom 07.09.2023, rechtskräftig seit dem 04.10.2023, an.
Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht Köln das Standesamt mit Beschluss vom 03.01.2024 - 378 III 175/23 angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 5. dergestalt zu beurkunden, dass die Beteiligten zu 3. und 4. als ihre Eltern eingetragen werden und der Geburtsname des Kindes "G." lautet. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Entscheidung des Amtsgerichts Kiew ex tunc-Wirkung zukomme, weil sie eine lediglich deklaratorische Feststellung über einen nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustand treffe und keine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeiführe, weshalb die Beteiligte zu 4. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits als rechtliche Mutter anzusehen und entsprechend einzutragen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. AG-Akte = Bl. 15 ff. GA) nebst Berichtigungsbeschluss vom 19.01.2024 (Bl. 64 f. AG-Akte) Bezug genommen.
Gegen den ihm am 08.01.2024 zugestellten Beschluss hat das Standesamt mit am 05.02.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.02.2024 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die in der Zweifelsvorlage dargelegten Bedenken, ob nicht als Haupteintrag zunächst die Leihmutter nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm § 1591 BGB als Mutter einzutragen sei, nicht ausgeräumt seien. Das Urteil des Amtsgerichts Kiew sei erst nach der Geburt der Beteiligten zu 5. ergangen. Das Amtsgericht Düsseldorf habe in seinem Beschluss vom 30.06.2023 - 98 III 8/23 in einem vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, dass ein erst nach der Geburt des Kindes ergangenes - wenngleich anerkennungsfähiges - Urteil nur zur Änderung der Rechtslage ex nunc führe und jegliche nach der Geburtsbeurkundung eintretende Veränderung des Personenstandes des Kindes in einer Folgebeurkundung zu dokumentieren sei. Es bestünden mithin zu dem Sachverhalt unterschiedliche rechtliche Auffassungen und es fehle an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Den Beteiligten zu 3. und 4. entstünden durch die vom Standesamt vorgeschlagene Vorgehensweise hinsichtlich der Reihenfolge der Beurkundung keine Nachteile, weil in der Geburtsurkunde lediglich der letzte Stand der Beurkundung abgebildet werde, so dass in der Urkunde nur die Beteiligten zu 3. und 4. aufgeführt würden. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 69 ff. AG-Akte = Bl. 22 ff. GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom 07.02.2024 (Bl. 71 AG-Akte = Bl. 27 GA) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten zu 3. und 4. verteidigen die angefochtene Entscheidung. Auf die Beschwerdeerwiderung vom 25.03.2024 (Bl. 46 ff. GA) wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die nach den §§ 58 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG statthafte Beschwerde des Standesamts ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 63, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat das Standesamt zu Recht nach § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, die Beteiligten z...