Verfahrensgang
AG Bergheim (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 62 F 214/01) |
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners v. 13.2.2004 gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem (Verbund-)Urteil des AG - FamG - Bergheim v. 19.12.2003 (62 F 214/01) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Das AG - FamG - hat durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, auf das im Einzelnen verwiesen wird, die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 1.6.1987 bis 31.8.2001 u.a. dahingehend geregelt, dass zum Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bayer-Pensionskasse und der Bayer AG Leverkusen von seinem Konto bei der LVA auf das Konto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften von monatlich 45,82 Euro bezogen auf den 31.8.2001 übertragen werden.
Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs hat das AG die betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners bei der Bayer-Pensions-Kasse sowie Bayer-AG (seit dem 1.1. Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG) als im Leistungsstadium volldynamisch angesehen und den Kapitalisierungsfaktor von 3,4 um 65 % auf 5,61 erhöht.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das AG habe die betrieblichen Altersversorgungen im Leistungsstadium zu Unrecht als volldynamisch beurteilt. Das Leistungsniveau der Betriebsrenten bei der Bayer-Pensions-Kasse sowie der Bayer AG sei in den vergangenen zehn Jahren bezogen auf eine erstmalige Rentengewährung lediglich um 1,29 %, bezogen auf eine Erstzahlung im Jahre 1995 um 0,95 % und bezogen auf eine Erstzahlung im Jahre 1996 auf 1,2 %, gestiegen. Das sei nicht vergleichbar mit den Steigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Beamtenversorgungen.
II. Die gem. den §§ 20 Abs. 1 FGG, 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bayer-Pensionskasse, die für beide betrieblichen Anwartschaften gelten, errechnen sich die betrieblichen Altersversorgungen nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes aus dem zuletzt bezogenen Gehalt, sondern orientieren sich vielmehr an den bis zum Leistungsbeginn eingezahlten Beiträgen, die - vergleichbar der gesetzlichen Rentenversicherung - in Relation zu dem Einkommen stehen, das in dem Zeitraum bezogen wurde, für die in die Beiträge entrichtet wurden. Der Ehezeitanteil kann daher exakt errechnet werden.
Nach der Mitteilung in der Bayer-Pensionskasse hat der Antragsgegner Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, die sich auf jährlich 20.107,18 DM belaufen. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgung hat das AG mit 7.238,55 DM zutreffend berechnet.
Gleiches gilt für die weitere Anwartschaft des Antragsgegners bei der Bayer AG. Diese beträgt nach Auskunft des Versorgungsträgers jährlich 2.091,84 DM; der Ehezeitanteil 609,38 DM.
Die Träger der betrieblichen Altersrenten haben in ihren Auskünften mitgeteilt, dass die von ihnen übermittelten Anwartschaften im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln seien. Zur Frage der Dynamisierung im Leistungsstadium haben sie ausgeführt, es erfolge eine Anpassung gem. § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG, wobei jedoch eine Mindestanpassung von 1 % jährlich zugesagt sei (Bl. 28 Rückseite sowie Bl. neu und 20 Rückseite des VA-Heftes).
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgungen mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie sowohl im Anwartschaftsteil als auch im Leistungsteil als dynamisch anzusehen sind. Soweit dies nicht der Fall ist, muss ein Barwert nach der Barwertverordnung ermittelt werden.
Gemäß § 1587a Abs. 3 BGB ist eine Versorgung dynamisch, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Beamtenversorgung. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1983, 336; v. 25.9.1996 - XII ZB 226/94, MDR 1997, 265 = FamRZ 1997, 161 ff.) kann eine volldynamische Entwicklung einer Versorgung bejaht werden, wenn der Wertzuwachs der zu beurteilenden Anwartschaft bis zum Leistungsteil und während der künftigen Leistungsphase nach der tatsächlichen Übung des Versorgungsträgers mit der Entwicklung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung annähernd Schritt hält, wobei geringfügige Abweichungen unbeachtlich sind. Eine Gleichstellung einer betrieblichen Anwartschaft mit einer gesetzlichen Anwartschaft hinsichtlich der Beurteilung der Volldynamik ist dann gerechtfertigt, wenn die Versorgungsanpassungen in der Vergangenheit längerfristig denen eines der beiden Vergleichsanrechte mindestens annähernd gleich kamen und eine begründete Prognose vorliegt, dass auch in der Zukunft die Betriebsrenten eine der volldynami...