Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Versicherungsnehmerin durch Drohung mit Gewalt gegen ihre Tochter und ihr Enkelkind von Tätern in ihrer Wohnung dazu erpresst, von ihrem Sparbuch Geld abzuheben und herbeizuschaffen, welches sich außerhalb des Versicherungsorts auf einem Sparbuch befindet, nimmt dessen Entwendung nicht am Versicherungsschutz der Hausratsversicherung aus Ziff. 6.4.2 VHB 2008 teil.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch selber zur Tatzeit in der Wohnung befand, da Buchgeld und Bargeld zueinander ein aliud bilden. Bei einem Sparguthaben auf einem Sparbuch handelt es sich um ein durch den Einleger/Sparer der Bank gewährtes Darlehen, das nach Kündigung durch den Sparer als Darlehensgeber von der Bank zurückzuzahlen ist. Bei dem Sparbuch handelt es sich um eine sich hierüber verhaltende Schuldurkunde i.S.d. § 952 Abs. 1 S.1 BGB, deren Eigentümer der Gläubiger der Darlehensforderung gegen die Bank ist.
3. Unerheblich ist, dass das Sparguthaben und das vom Sparbuch abgehobene Bargeld denselben wirtschaftlichen Wert darstellen. Denn die Klausel Ziff. 6.4.2 VHB 2008 stellt nicht auf den durch einen Gegenstand verkörperten wirtschaftlichen Wert, sondern auf die Sache selbst ab.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 241/19) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 24.06.2020 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln - 20 O 241/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Klageanträge zu 1) und zu 3), welche die Kläger mit der Berufung gegen die Beklagte zu 1) weiterverfolgen, zu Recht abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend sieht sich der Senat nur zu folgenden Anmerkungen veranlasst:
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klageantrag zu 1) unbegründet ist. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG zu aufgrund des Ereignisses vom 09.08.2018 zu.
Es bedurfte hierbei keiner Entscheidung, ob sich eine versicherte Gefahr als bestimmungsmäßiger Raub räuberische Erpressung zu Lasten der Klägerin verwirklicht hat.
Das durch die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin weggenommene Bargeld in Höhe von 6.000,00 EUR gehört jedenfalls nicht zu den Sachen, welche nach Ziff. 6 der allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) der Beklagten zu 1) gegen Raub versichert sind, da es gemäß Ziff. 6.4.2 VHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Nach Ziff. 6.4.2 VHB 2008 erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Raub gemäß Ziffer 6.2 VHB 2008 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden.
Die Voraussetzungen der Ziffer 6.4.2 VHB 2008 sind in Bezug auf das Bargeld, welches Gegenstand des von den Klägern geltend gemachten bedingungsgemäßen Raubes war, offensichtlich erfüllt.
Die Klägerin hat das Bargeld vor der von ihr im Rahmen ihrer erstinstanzlichen persönlichen Anhörung geschilderten Wegnahme durch die Beklagten zu 2) und 3) erst an den Ort der Wegnahme herangeschafft. Das Bargeld als solches befand sich am 09.08.2018 zunächst nicht an dem Versicherungsort, nämlich im Haus der Kläger, sondern in der nahegelegenen Postbank. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag und dem des Klägers das Bargeld in Höhe von 6.000,00 EUR am 09.08.2018 erst bei der Postbank von ihrem Sparbuch abgehoben und sodann zu ihrer Wohnanschrift verbracht, wo es dann in die Hände der Beklagten zu 2) und 3) gelangt ist.
Dies erfolgte nach dem klägerischen Vortrag auch auf Verlangen der Täter, d.h. der Beklagten zu 2) und 3), welche die Klägerin aufgefordert haben, Geld bei der Bank zu holen, nachdem diese erklärt hatte, sie habe kein Geld.
Der Einwand der Kläger, das streitgegenständliche Geld sei vor der Fahrt der Klägerin zur Postbank bereits als "...