Normenkette
StPO § § 397a, 395 Abs. 1 Ziff. 1a), § 395 Abs. 1 Ziff. 2, § 397a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 151-144/08) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.10.2007 (536 Ds 118/07) in dem gegen die Angeklagten F. und W. gerichteten Strafverfahren, das den Vorwurf der Körperverletzung im Amt zum Gegenstand hatte, als Nebenkläger zugelassen worden. Ihm ist zugleich Rechtsanwalt U. als Beistand bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.06.2008 ist dem Nebenkläger anstelle von Rechtsanwalt U. Rechtsanwältin C. als Beistand bestellt worden. Diese hat für den Nebenkläger gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Unter dem 13.07.2009 hat alsdann Rechtsanwalt Dr. H. für den Nebenkläger beantragt, diesem beigeordnet zu werden. Diesen Antrag hat die Strafkammer durch die angefochtene Entscheidung abgelehnt. Gegen sie richtet sich das Rechtsmittel des Nebenklägers vom 03.08.2009, dem die Strafkammer nicht abgeholfen hat.
II.
Die gem. § 304 Abs. 1 an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dabei mag offen bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 397a StPO, unter welchen dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen ist oder bestellt werden kann, vorgelegen haben. Der Tatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) fällt zunächst nicht in den Kreis der privilegierten Nebenklagedelikte des § 395 Abs. 1 Ziff. 1a), Ziff. 2 StPO, bei welchen dem Nebenkläger auf seinen Antrag - ohne Rücksicht auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Fähigkeit zur Interessenwahrnehmung - ein Beistand zu bestellen ist. Offen bleiben kann, ob der Antrag des Nebenklägers, ihm nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beizuordnen, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts umzudeuten gewesen wäre (hierfür spricht immerhin der Umstand, dass der Nebenkläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den angekündigte Adhäsionsantrag gestellt hat) und ob die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO vorlagen. Dem Nebenkläger war vom Amtsgericht Rechtsanwältin C. als Beistand bestellt worden, diese Bestellung erstreckte sich in das anhängige Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 2000, 3222 = NStZ 2000, 552 = StV 2001, 606; BGH, StraFo 2008, 131). Der Nebenkläger war daher anwaltlich vertreten. Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte bei dieser Sachlage in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, B. v. 15.03.2001 - 3 StR 63/01 - bei Becker, NStZ-RR 2002, 104; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 397a Rz. 14; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 397a Rz. 16; Senge in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 397a Rz. 1d). Dabei ist aber zu bedenken, dass durch den Wechsel des Beistands der Staatskasse Mehrbelastungen entstehen würden. Denn jedenfalls die Grundgebühr gemäß Ziff. 4100 VV RVG würde doppelt anfallen (vgl. VV RVG, Teil 4, Vorbemerkung 1. Absatz). Rechtsanwältin C. hat die in ihrer Person entstandenen Gebühren auch schon zum Ausgleich angemeldet. Jedenfalls für eine solche Konstellation gilt, dass ein Wechsel des Beistands nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommt, der geeignet ist, die Mehrbelastung der Staatskasse zu rechtfertigen (s. für den vergleichbaren Fall des Pflichtverteidigerwechsels SenE v. 11.02.2008 - 2 Ws 54/08 = StraFo 2008, 348 mwN). Ein solcher wichtiger Grund ist aber hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2580596 |
NStZ-RR 2010, 22 |