Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 28 WEG II 93/91) |
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 50/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. September 1992 – 8 T 50/92 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner. Er hat der Antragstellerin auch die ihr in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) macht als Verwalterin einer Wohnungseigentümeranlage gegenüber dem Antragsgegner, der ab dem 21.05.1990 als Zwangsverwalter für die Wohnung Nr. 49 der Eheleute K. eingesetzt war, Hausgeldrückstände für diese Wohnung geltend. Der Forderung liegt eine Abrechnung für das Jahr 1989 zugrunde, welche durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19.07.1990 gebilligt worden ist.
Zuvor hatte die Beteiligte zu 1) bereits im Jahre 1989 gegen Herrn K. als damaligem Eigentümer der Wohnung einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, in welchem dieser auf der Berechnungsgrundlage eines Wirtschaftsplans zur Zahlung des Hausgeldes für 1989 sowie weiterer Nachzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1988 verpflichtet wurde. Zahlungen waren seinerzeit nicht erfolgt. Im November 1991 ist die Wohnung zwangsversteigert worden.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, er habe nur diejenigen Beträge zu zahlen, die im Verhältnis zum gesamten Abrechnungszeitraum anteilig auf die Zeit seit Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens entfallen. Die Hausgeldrückstände stammten aber aus der Zeit davor. Darüber hinaus sei er durch die in der Zwischenzeit erfolgte Zwangsversteigerung als Zwangsverwalter nicht mehr passivlegitimiert. Im übrigen läge eine „res judicata” vor, da der Zahlungsanspruch durch den Vollstreckungsbescheid von 1989 bereits tituliert sei. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, über dieselbe Forderung einen weiteren Titel zu erhalten.
Das Amtsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und den Antragsgegner zur Zahlung in vollem Umfang verpflichtet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, er sei nicht passivlegitimiert, da er durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 21.05.1990 als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 49 eingesetzt worden sei, und nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 2. Daneben streiten die Parteien erneut über das Vorliegen einer „res judicata”. Der Antragsgegner rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, da, falls keine res judicata vorläge, der Titel, aus dem die Zwangsverwaltung eingeleitet worden war, durch den Beschluß der Eigentümerversammlung gegenstandslos geworden wäre und die Antragstellerin ihren Antrag auf Zwangsverwaltung hätte zurücknehmen müssen. Weiterhin rechnet er mit einem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf. Im übrigen sei mittlerweile in der Masse nicht genug vorhanden, um den geltend gemachten Anspruch zu tilgen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach §§ 45 I WEG, 27, 29 FGG bestehen keine Bedenken.
Sie ist jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG). Die Antragstellerin ist prozeßführungsbefugt. Sie ist als Verwalterin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft ermächtigt worden, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 I Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. etwa BGH NJW 1988, 1910).
Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG) hat das Landgericht erkannt, daß der Antragsgegner gemäß §§ 16 II, 28 V WEG verpflichtet ist, den Fehlbetrag für das Jahr 1989 entsprechend der in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 19.07.1990 beschlossenen Abrechnung vorab aus den Erträgen der Zwangsverwaltung zu befriedigen, § 155 I ZVG. Die geltend gemachten Hausgeldrückstände zählen zu den Ausgaben der Verwaltung, welche gemäß § 155 I ZVG vom Zwangsverwalter vorweg zu bestreiten sind.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegenüber einer Haftung des Zwangsverwalters für den gesamten, auf die zwangsverwaltete Wohnung entfallenden Fehlbetrag der Jahresabrechnung, auch wenn diese Abrechnung einen Zeitraum vor Anordnung der Zwangsverwaltung betrifft. Entscheidend ist nicht, auf welchen Zeitraum die Beträge sich beziehen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs (OLG Karlsruhe, WuM 1990, 168; BayObLG NJW-RR 1991, 723). Diese Fälligkeit ist hier gemäß § 28 V WEG mit dem Beschluß der Eigentümerversammlung am 19.07.1990, also nach Anordnung der Zwangsverwaltung, eingetreten.
Im Hinblick auf das Vorbringen der sofortigen weiteren Beschwerde ist folgendes zu ergänzen und zu wiederholen:
Die Tatsache, daß der Antragsgegner nicht als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 2, W.S. in eingesetzt war, ...