Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.02.2014; Aktenzeichen 3 O 167/11) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das am 17.02.2014 verkündete Urteil der 3 . Zivilkammer des LG Köln - 3 O 156/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das LG der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Zahnarzthonorar in geltend gemachter Höhe zu, denn die Beklagte hat den Beweis, dass die erbrachten Leistungen des Klägers vollständig unbrauchbar waren, nicht geführt. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden bestehen nicht. Weder liegen Behandlungsfehler vor, noch greift die Aufklärungsrüge durch.
1.) Die auf Zahlung zahnärztlichen Honorars gerichtete Klage ist begründet. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung entfällt der Honoraranspruch eines Zahnarztes für die von diesem erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen nur dann, wenn seine Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar sind (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 27.08.2012, Az. 5 U 52/12; Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14). Die beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass die durch den Kläger erbrachten Leistungen vollständig oder in abgrenzbaren Teilen unbrauchbar waren. Soweit die Beklagte behauptet hat, die eingegliederten Kronen und Brücken hätten nicht gepasst, ist sie sowohl für die behauptete Passungenauigkeit als auch für die Behauptung beweisfällig gewesen, der Zahnersatz sei aufgrund dieser Passungenauigkeit vollständig unbrauchbar gewesen. Eine Feststellung zum Zustand und zur Passgenauigkeit des Zahnersatzes ist nicht möglich, weil die Kronen und Brücken entfernt und in ihrem eingegliederten Zustand nicht mehr begutachtet werden können. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zahnersatz fehlerhaft angepasst worden sein könnte. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der Eingliederung über massive Kopfschmerzen und Schwindel klagte, kein Rückschluss auf eine fehlerhafte Prothetik ziehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L sind die geklagten Beschwerden recht sichere Hinweise auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (kurz: CMD), die vermutlich bereits vorhanden war, aber kompensiert wurde und durch den neu angefertigten Zahnersatz dekompensiert ist. Diese durch die vorhandenen irregulären Frontzahnbeziehungen bereits angelegte, aber möglicherweise durch die neue Prothetik ausgelöste Erkrankung hatte nichts mit einer fehlerhaften Prothetik zu tun. Ihr hätte deswegen auch nicht mit Entfernen des Zahnersatzes begegnet werden müssen, sondern sie hätte, so der Sachverständige Dr. L, durch das Tragen einer Aufbissschiene therapiert werden müssen. Dies hat die Beklagte, ohne dass es darauf für die Frage der Unbrauchbarkeit der Leistungen ankommen würde, jedoch abgelehnt. Soweit sie einwendet, sie habe die Schiene nicht abgelehnt, sondern sie dem Kläger lediglich zur Überprüfung zurückgegeben, steht dem die Behandlungsdokumentation entgegen. Danach hat der Ehemann der Beklagten am 14.02.2011, nachdem er anlässlich eines Besuches der Praxis am 14.02.2011 darüber informiert worden war, dass die Schiene im Falle ihres Drückens abgeschliffen werden könne, geäußert, die Beklagte wolle die Schiene nicht mehr tragen und sie in der Praxis des Klägers zurückgelassen. Auch die Beklagte selbst ist ausweislich der Dokumentation am 18.02.2011 durch den Kläger auf die Möglichkeit eines Beschleifens der Schiene hingewiesen worden, hat es aber abgelehnt, die Schiene weiter zu tragen.
2.) Zu Recht hat das LG die Widerklage abgewiesen. Der Beklagten stehen gegen den Kläger keine Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz zu, denn sie hat Behandlungsfehler nicht bewiesen. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.
a) Die Beklagte hat Behandlungsfehler nicht bewiesen. Für ihre Behauptung, der eingegliederte Zahnersatz sei fehlerhaft angefertigt worden, er habe nicht gepasst, ist sie, unabhängig von der Frage eines dem Kläger zustehenden Nachbesserungsrechts, beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dr. L hat Fehler des Zahnersatzes nicht feststellen können. Er hat ebenfalls nicht feststellen können, dass die unter der Prothetik befindlichen Zahnstümpfe zu stark oder zu konisch beschliffen waren. Der Sachverständige hat vielmehr anhand der ihm zur Verfügung gestellten Modelle eine ausreichende Präparat...