Tenor
1.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 50,00 € verhängt worden. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Einen vor der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, hatte es nicht entsprochen. Gegen das Verwerfungsurteil richtet sich die "Rechtsbeschwerde" des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG gilt auch für das Verwerfungsurteil. Da hier (lediglich) eine Geldbuße von 50,00 € verhängt worden ist, bedarf die Rechtsbeschwerde daher der Zulassung.
Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
Da das Verwerfungsurteil lediglich eine Geldbuße von 50,00 betrifft €, kann nach
§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Sachrüge kann hier nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG als reines Prozessurteil keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat (Senat VRS 70, 458; 72, 442).
Auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG führt nicht zur Zulassung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält diese Rüge schon für nicht ordnungsgemäß im Sinne von §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG erhoben, weil dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht entnommen werden könne, dass der Verteidiger bei Stellung des Entbindungsantrags dem Amtsgericht seine Vertretungsvollmacht nachgewiesen habe. Sie verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die bisherige Rechtsprechung des Senats.
Der Senat verlangt in Fällen der vorliegenden Art, dass dem Rechtsbeschwerdevorbringen auch zu entnehmen sein muss, dass dem Amtsgericht vor oder mit dem den Entpflichtungsantrag enthaltenden Schriftsatz die Erteilung einer schriftlichen
Vertretungsvollmacht des Betroffenen an den Antrag stellenden Verteidiger nachgewiesen worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats seit 2001, vgl. nur SenE v. 21.12.2001 - Ss 507/01 B - NStZ 2002, 268 = VRS 102, 112 = StraFo 2002, 134 = DAR 2002, 178 = NZV 2002, 241; SenE v. 11.01.2002 - Ss 533/01 B - = VRS 102, 106 = DAR 2002, 180 = NStZ-RR 2002, 114 = NZV 2002, 466 = NJW 2002, 3790 L. = NStZ 2004, 22 [K]) .
Die in vorliegender Bußgeldsache zuständige Einzelrichterbesetzung des Senats hat indes Zweifel, ob dieser Rechtsprechung ohne Einschränkung gefolgt werden kann. Zwar trifft es zu, dass der Verteidiger für den Entpflichtungsantrag eine (schriftliche) Vertretungsvollmacht benötigt. Auch mag es zutreffen, dass die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei der Antragstellung das Erfordernis der Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen lässt (Senat a.a.O.; Bedenken könnten sich aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht ergeben), der Anspruch auf eine Entpflichtungsentscheidung daher nur besteht, wenn bei der Antragstellung durch einen Verteidiger nachgewiesen wird, dass die Vollmacht erteilt ist, und zwar in der gesetzlich geforderten Schriftform (Senat a.a.O.).
Es erscheint aber zweifelhaft, ob es eines Rechtsbeschwerdevorbringens zur (schriftlichen) Vertretungsvollmacht selbst in den Fällen bedarf, in denen das Amtsgericht den Entpflichtungsantrag vor dem Termin abgelehnt hat, ohne dabei auf eine etwa nicht nachgewiesene Vertretungsvollmacht abzustellen.
Der den Entpflichtungsantrag ablehnende Beschluss ist zu begründen und dem Betroffenen - durch Zustellung (§ 46 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 1 StPO) - bekannt zu machen. Dadurch soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, sich über sein weiteres Verhalten schlüssig zu werden; er soll in die Lage versetzt werden, der durch den Beschluss herbeigeführten Prozesslage zweckmäßig und seinen Belangen entsprechend Rechnung zu tragen (BayObLG NJW 1970, 1055 zu § 233 Abs. 1 StPO; vgl. Tolksdorf in KK-StPO, 5. Auflage, § 233 Rdnr. 8). In seine Erwägungen zur Frage der Teilnahme an der Hauptverhandlung kann der Betroffene nur die ihm mitgeteilten Ablehnungsgründe einbeziehen, nur mit diesen müssen er und sein Verteidiger sich auseinandersetzen. Das Amtsgericht darf daher die dem Betroffenen mitgeteilten Ablehnungsgründe nicht gegen andere ersetzen, ohne dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Termin Gelegenheit gegeben zu haben, sich auf diese Änderung einzustellen. Das gebietet im Übrigen auch der Grundsatz des fairen Verfahrens.
Aus dieser beim Betroffenen durch den amtsgerichtlichen Beschluss hervorgerufenen Vertra...