Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 07.09.2006; Aktenzeichen 24 O 360/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.9.2006 - 24 O 360/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 25.9.2007. Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 25.10.2007 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf Grund der abgeschlossenen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung wegen des Schadensereignisses vom 14.11.2004 kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 24 Nr. 3 a) , Nr. 4, Nr. 5 a) PB 98 (H-Privat-Basis-Versicherungsbedingungen) bzw. 4 Nr. 1 b), 6 Nr. 1 a) VGB 94 zu.
1.
Es besteht nach den §§ 14 Nr. 2 PB 98, 22 Nr. 2 VGB 94, 6 Abs. 3 VVG Leistungsfreiheit.
Ein Verzeichnis der abhanden gekommen Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen, die sog. Stehlgutliste, hat die Klägerin nicht eingereicht. Die mündlichen schlagwortartigen Angaben genügen den Anforderungen nicht. Die Gegenstände müssen durch den Inhalt der Aufstellung genau bezeichnet und individualisierbar sein (vgl. Senat, r+s 2003, 462 sowie 327; LG Köln, VersR 2006, 540; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 828). Eine solche Beschreibung ist gerade bei technischen Geräten mit Ausstattungsmerkmalen unschwer möglich. Dies gilt auch hinsichtlich des Fernsehgerätes bei einem Kauf als Gebrauchtgerät auf Raten. Der Inhalt der Quittung für die erste Rate vom 2.11.2004 ändert an dieser Bewertung nichts.
Die Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Regulierungsbeauftragten können die Anforderungen an die bei der Polizei einzureichende Liste nicht ersetzen. Ob es später bei den zwei entwendeten Sachen verblieben ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Dass die Wohnung wegen des Wasserschadens durcheinander gewesen sein mag, entlastet die Klägerin nicht. Der Vortrag, dass die Unterlagen des Regulierungsbeauftragten "möglicherweise" genauer den Anforderungen an eine Stehlgutliste entsprechen, ist zu allgemein, betrifft auch nicht die hier maßgebliche bei der Polizei vorzulegende Liste und ist im übrigen im Berufungsverfahren unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Dies gilt auch für den Vortag, der Regulierer habe Sachen weggeworfen. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nicht.
2.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Aufklärungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, im Rahmen eines Gesprächs mit einem Regulierungsbeauftragtren dienliche Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 753). Nach den bindenden Feststellungen des Landgericht (§§ 529 Abs.1 Nr. 1, 314 ZPO) hat die Klägerin die ausdrückliche Frage des Regulierungsbeauftragten der Beklagten, ob es Personen gebe, mit denen sich die Familie in Streit befinde und ob jemand ein Interesse daran haben könne, ihnen einen solchen Schaden zuzufügen, uneingeschränkt verneint. Hierbei handelt es sich um eine bewusst falsche Darstellung der Klägerin. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann einen Imbiss betrieb und es immer wieder zu Streit mit Betrunkenen kam. Dass die Feststellungen im Urteil des Landgericht zu den Erklärungen der Klägerin unvollständig gewesen seien, ist nach § 320 ZPO nicht geltend gemacht worden.
Gegenüber der Polizei hat die Klägerin angegeben, es gebe genügend Personen, mit denen man in Streitigkeiten stecke. Auch wenn in Bezug auf eine bestimmte Person kein Tatverdacht bestanden haben mag, so war die Darstellung unzutreffend..
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens bis 25.000,- EUR
Fundstellen