Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist unter Beachtung des § 41 Satz 2 FamGKG nicht generell der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen. Vielmehr ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. So mag dies gelten, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (so OLG Düsseldorf NJW 2010, 1385 mit Zitierungen von Fölsch, das neue FamFG in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, § 8 Rz. 65; Hartmann Kostengesetze, 38. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 3; Schneider FamFR 2009, 109, 112).

Die Vorwegnahme und Mitentscheidung der Hauptsache ist in einstweiligen Verfügungssachen zum Unterhalt aber nicht der Regelfall. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren - auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird - immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsachenentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG abänderbar ist (vgl. Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2010, § 41 Rz. 14 a.E.). Auch hat der Gesetzgeber in § 41 FamGKG nicht zwischen einzelnen Familiensachen differenziert.

Steht nicht fest, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Ausspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren zufrieden geben werden, sie vielmehr die schnelle vorläufige Regelung bis zur Hauptsachenentscheidung wollen, weil eine Bedarfssicherung erforderlich scheint, ändert sich an der Vorläufigkeit der Entscheidung schon wegen der gegebenen Abänderungs- und Regressmöglichkeiten nichts, auch wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.

 

Leitsatz (redaktionell)

Sofern die einstweilige Unterhaltsanordnung die Hauptsache nicht ersetzt, ist ihr Wert nach § 41 FamGKG gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

 

Normenkette

FamGKG § 41 S. 2, § 51; FamFG § 246

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 05.10.2010; Aktenzeichen 35 F 192/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte N. pp. in F. gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 5.10.2010 - 35 F 192/10 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Das Familiengericht hat vorliegend zu Recht den Gegenstandswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt unter Beachtung des § 41 Satz 2 FamGKG auf der Grundlage des der VKH-Bewilligung angepassten Zahlungsantrags festgesetzt. Es war dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen. Zwar mag im Einzelfall, wie das OLG Düsseldorf (veröffentlicht in NJW 2010, 1385 mit Zitierungen von Fölsch, das neue FamFG in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, § 8 Rz. 65) entschieden hat, der Streitwert in einstweiligen Anordnungssachen zum Unterhalt bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden können, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Hartmann Kostengesetze, 38. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 3; Schneider FamFR 2009, 109, 112). Generell kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Die Vorwegnahme und Mitentscheidung der Hauptsache ist in einstweiligen Verfügungssachen zum Unterhalt nicht der Regelfall. Auch hat der Gesetzgeber in § 41 FamGKG nicht zwischen einzelnen Familiensachen differenziert. Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob die generelle Regelung des § 41 FamGKG wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 146 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, ohne weiteres auf die Wertfestsetzung in einstweilige Unterhaltsanordnungsverfahren passt. Allerdings bleibt es dabei, dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren - auch wenn eine Leistungsanordnung auf den vollen Unterhalt erstrebt wird - immer nur um eine vorläufige Regelung geht, die zudem über die spätere Hauptsachenentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG abänderbar ist (vgl. Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2010, § 41 Rz. 14 a.E.). Daneben bleibt dem Unterhaltsschuldner über eine entsprechende Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit der Rückforderung im Hauptsachenprozess. Gerade der Umstand, dass die vorläufige Geltendmachung des Unterhalts im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren geringeren Anforderungen unterliegt als in der Hauptsache, der Anspruch insbesondere nur glaubhaft gemacht zu werden braucht, rechtfertigt es, nicht den vollen Hauptsachenstreitwert in Ansatz zu bringen. Etwas anderes mag gelten, wenn die am Verfahren beteiligten Eheleute die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung gelten lassen wollen und ein Hauptsachev...

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