Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bemessung eines Haushaltsführungsschadens
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des Umfangs und der Höhe eines Haushaltsführungsschadens kann unter Anwendung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO die Tabelle 10.1 bei Schulz-Borck/Pardey, Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., 2009 angewandt werden. Auch bei Zugrundelegung dieses Tabellenwerks ist es anerkannt, von einem Stundenlohn auszugehen, der sich an der Leistung einer durchschnittlichen professionellen Arbeitskraft orientiert. Danach ist gegen die Annahme eines Stundensatzes i.H.v. 10 EUR vorliegend nichts einzuwenden.
Ob die Anwendung von Tariflöhnen nach BAT (auch) als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Soweit der Beklagte meint, der Kläger sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Kompensationsmöglichkeiten auszunutzen und eine Umorganisation der Einteilung der Hausarbeit vorzunehmen, so ist anerkannt, dass eine solche Umverteilung nicht dazu führen darf, dass ein anderer als der Geschädigte als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als ohne diesen im Haushalt mitarbeiten muss, um so den Schädiger zu entlasten. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Familienangehöriger oder Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall.
Soweit der Beklagte meint, es sei nahe liegend, dass auch andere Ursachen als der Unfall eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung des Klägers bedingen, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf eine Diabeteserkrankung reicht nicht. Dass allein das Alter von 73 Jahre eine eingeschränkte haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit begründet, ist eine nicht nachvollziehbare, pauschale und mithin unbeachtliche Behauptung.
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 3.7.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 424/11 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das LG hat zu Recht der Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz im ausgeurteilten Umfang stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung lässt eine abweichende Betrachtung nicht zu.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens gegen den Beklagten zu. Das LG hat diesen Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei beurteilt und auf 10.943,20 EUR bemessen. Die vom Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwendungen verfangen nicht. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das LG im Rahmen der Beweiserhebung und -würdigung Fehler gemacht hat.
Der Haushaltsführungsschaden ist sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Das LG hat zutreffend unter Anwendung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO die Tabelle 10.1 bei Schulz-Borck/Pardey, Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., 2009 angewandt. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. BGH NZV 2009, 278; OLG Düsseldorf NZV 2011, 305, 306). Auch bei Zugrundelegung dieses Tabellenwerks ist es anerkannt, von einem Stundenlohn auszugehen, der sich - wie der Beklagte zutreffend ausführt - an der Leistung einer durchschnittlichen professionellen Arbeitskraft orientiert. Danach ist gegen die Annahme eines Stundensatzes i.H.v. 10 EUR vorliegend nichts einzuwenden. Zum einen ist festzustellen, dass die Rechtsprechung mehrfach von einem pauschalen Stundenlohn von netto 9 EUR ausgeht (OLG Düsseldorf NZV 2011, 305, 307 = NJW 2011, 1152). Soweit der Beklagte selbst die Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 882 zitiert, ist darauf zu verweisen, dass dort der Ansatz eines fiktiven Nettolohns einer Wirtschaftsgehilfin mit 9,79 EUR angesetzt wurde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung des Beklagten, die E Versicherungen, im Schreiben vom 15.2.2011 selbst auf der Grundlage einer fiktiven Abrechnung den ortsüblichen Stundensatz einer Haushaltshilfe mit 10 EUR ansetzt. Ob die ...