Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller. regelmäßig Gemeinschaftseigentum
Leitsatz (amtlich)
Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 4, § 21
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 15.10.1997; Aktenzeichen 29 T 95/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10.11.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.10.1997 – 29 T 95/96 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 WEG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO).
1.
Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Anfechtungsantrag der Antragstellerin zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 05.06.1996 zurückgewiesen.
Die Beschlußfassung über den Austausch des Tores steht nämlich im Einklang mit der Teilungserklärung. Nach Teil II Ziffer 3 c) Satz 2 unterliegen danach „bauliche Veränderungen” der Mehrheitsentscheidung durch 3/4 der Miteigentumsanteile. Dieses Quorum war unstreitig gewahrt, da sich nur die Antragstellerin gegen die Maßnahme, die von allen anderen Eigentümern befürwortete wurde, aussprach.
Bauliche Änderung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Änderung des äußeren baulichen Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage gegenüber dem Zustand, wie er zum Zeitpunkt der Begründung der Eigentümergemeinschaft nach der Teilung bestand. Dagegen ist nicht auf die historische Bausituation nach Errichtung des denkmalgeschützten Gebäudes oder einen danach liegenden Umbauzustand abzustellen. Mit der Teilung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne und der Inbesitznahme durch die einzelnen Wohnungseigentümer entsteht nämlich deren berechtigtes Interesse an der Wahrung des baulichen Zustandes, wie er sich zu diesem Zeitpunkt darstellt. Diesen Status schützt die Teilungserklärung in einer § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG modifizierenden Weise. Für derartige Maßnahmen ist danach kein allstimmiger Beschluß erforderlich, sondern es genügt eine Entscheidung mit 3/4 Mehrheit.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Wohnungseigentümer Mertens gemäß Ziff. II 3 c) Satz 1 der Teilungserklärung die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme auch ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer hätte veranlassen dürfen. Nachdem er die Maßnahme gemäß Ziff. II 3 c) zur Abstimmung gestellt hat, ist die von den Eigentümern gegen die Stimme der Antragstellerin mit der erforderlichen Mehrheit beschlossene Maßnahme rechtsverbindlich festgelegt worden.
Die Beschlußfassung entspricht auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG. Daran könnte nur dann gezweifelt werden, wenn die von den Eigentümern bestimmte Form der Hofdurchgangstür mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Nachdem die Antragsgegner darauf hingewiesen haben, daß der Stadtkonservator gegen die beabsichtigte Maßnahme unter denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken erhebt, kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, daß auch eine andere, ihr genehmere äußere Gestaltung den Anliegen des Denkmalschutzes entspräche. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des historischen Zustands hat die Antragstellerin nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob „der Wert des Gebäudes als Denkmal” durch die von der Mehrheit beschlossene Gestaltung des Tores beeinträchtigt wird.
2.
Zu Recht hat das Landgericht weiterhin den Anfechtungsantrag zur Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 30.06.1996 als unbegründet angesehen.
Die Beschlußfassung der Eigentümer steht auch insofern in Übereinstimmung mit der Teilungserklärung. Bei der Klingelanlage, die Gegenstand der Beschlußfassung war, handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG. Nach der Teilungserklärung (III q Ziff. 3) werden die Kosten von gemeinschaftlichen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie nur einen Teil der Wohnungseigentümer dienen, von der Gemeinschaft getragen. Dem entspricht die Kostenregelung in der Beschlußfassung über die Klingelanlage.
3.
Schließlich ist auch der Anfechtungsantrag der Antragstellerin gegenüber der Beschlußfassung unter Tagesordnungspunkt 12 unbegründet.
Die Kosten für die Installation der rückstausicheren Röhrensiphons für die acht Waschmaschinen im Kellergeschoß des Vorderhauses betraf das Gem...