Tenor
Der angefochtene (Verwerfungs-)Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Betroffene ist eine als GmbH nach bosnisch-herzegowinischem Recht eingetragene Firma, die in Deutschland eine Niederlassung zur Erbringung von Bauleistungen betreibt und hierzu aus Bosnien Herzegowina entsendete Arbeitskräfte einsetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 ist gegen sie ein Betrag i.H.v. 147.775 € für verfallen erklärt worden, § 29a OWiG.
Die Betroffene ist zunächst durch Rechtsanwältin X, M, vertreten worden, die indessen mit Schriftsatz vom 4. November 2014 gegenüber dem Amtsgericht die Niederlegung des Mandats erklärt hat. Im Hauptverhandlungstermin vom 27. Januar 2015 und in Fortsetzungsterminen ist alsdann für sie - ohne Vorlage einer Vollmacht - Rechtsanwalt X2, I, aufgetreten, der sich auch schriftsätzlich für die Betroffene geäußert hat. Dieser hat auch rechtzeitig gegen das am 7. Juli 2015 verkündete Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat sich - unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen - für diese Rechtsanwalt C bestellt und um Zustellung des schriftlichen Urteils an sich gebeten. Zugleich hat er mitgeteilt, das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X2 sei beendet. Die Zustellung des schriftlichen Urteils ist ungeachtet dessen am 17. August 2015 an Rechtsanwalt X2 erfolgt, während Rechtsanwalt C lediglich formlos eine Abschrift desselben übersandt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. August 2015 hat (auch) Rechtsanwalt X2 seine Mandatsniederlegung dem Amtsgericht gegenüber angezeigt.
Die Betroffene hat die Rechtsbeschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2015 mit einer näher ausgeführten Sachrüge begründet. Die Beschwerdebegründung hat der Verteidiger mit an den Senat adressiertem Schreiben diesem unmittelbar gesandt, wo sie noch am 14. September 2015 eingegangen ist. Bei dem Amtsgericht Köln ist sie ist durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Köln am 9. Oktober 2015 eingegangen.
Nachdem das Amtsgericht die Betroffene mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 auf den verspäteten Eingang der Begründungsschrift hingewiesen hatte, hat diese mit bei dem Amtsgericht am selben Tag eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ein anwaltliches Versehen bzw. das einer ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiterin angeführt.
Das Amtsgericht Köln hat mit dem angefochtenen Beschluss der Betroffenen die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil verspätet verworfen.
Gegen diesen, ihrem Verteidiger am 4. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit beim Amtsgericht am selben Tag eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. November 2015 "Beschwerde" eingelegt.
II.
Die "Beschwerde" vom 5. November 20115 ist als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2015 gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO statthaft und begegnet auch ansonsten Zulässigkeitsbedenken nicht. In der Sache selbst hat sie Erfolg, weil die (vermeintlich) versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde tatsächlich nicht in Lauf gesetzt worden ist. Aus diesem Grund ging auch das Widereinsetzungsgesuch der Betroffenen - über das gemäß § 46 Abs. 1 StPO im Übrigen der Senat zu entscheiden gehabt hätte - ins Leere (vgl. SenE v. 03.08.2001 - Ss 308/01 -).
Gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 S. 2 StPO beginnt die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung dessen Zustellung noch nicht erfolgt war. Die Frist wird nur durch eine wirksame Zustellung in Lauf gesetzt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 345 Rz. 5). An einer solchen fehlt es hier:
Gemäß § 145a Abs. 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt. Eine Vollmacht von Rechtsanwalt X2 befand sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht bei den Akten. Die an ihn bewirkte Zustellung war daher grundsätzlich unwirksam (vgl. SenE v. 07.07.2000 - Ss 262/00; SenE v. 27.04.2001 - Ss 432/00 Z -; SenE v. 30.04.2001 - Ss 159/01 Z -; SenE v. 03.08.2001 - Ss 308/01 -; SenE v. 16.10.2001 - Ss 416/01 -; SenE v. 23.12.2005 - 81 Ss 91/05 -; OLG Düsseldorf DAR 2004, 41 = VRS 105, 438 [439] = VM 2004, 5 [Nr. 5]).
Es mag offen bleiben, ob im Streitfall deswegen etwas anders gilt, weil Rechtsanwalt X2 hier als rechtsgeschäftlich gerade zur Inempfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt gelten durfte (s. zu dieser Möglichkeit SenE v. 30.06.2005 - 83 Ss-OWi 5/05 -; SenE v. 01.06.2007 - 83 Ss-OWi 48/07 -; SenE v. 13.07.2009 - 83 Ss-OWi 61/08 -; SenE v. 02.12.2013 - III-1 RBs 330/13 -; vgl. a. SenE v. 19.09.2003 - Ss 381/03 -; zum Streitstand vgl. i. Ü. SK-StPO-Wohlers, 4. Auflage 2011, § 154a Rz. 8). Denn jedenfalls war die Beendigung des Mandats zu Rechtsanwalt X2 dem Amtsgericht ber...